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Richtlinie (EG) 1997/67

Richtlinie (EG) 1997/67

Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität

  • KAPITEL 9a: Bereitstellung von Informationen

Art. 22a

(1) Die Mitgliedstaaten stellen zu folgenden Zwecken sicher, dass die Postdiensteanbieter insbesondere den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, einschließlich finanzieller Angaben und Angaben zur Bereitstellung des Universaldienstes, liefern:

a)
zur Sicherstellung durch die nationalen Regulierungsbehörden, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie oder die auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen eingehalten werden;
b)
zu eindeutig festgelegten statistischen Zwecken.

(2) Die Postdiensteanbieter legen diese Informationen auf Anfrage umgehend und gegebenenfalls in vertraulicher Form sowie nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. ²Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen. ³Die nationale Regulierungsbehörde muss ihr Ersuchen um Informationen begründen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden der Kommission auf deren Verlangen zweckdienliche und relevante Informationen liefern, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie benötigt.

(4) 

Die Kommission und die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden wahren die Vertraulichkeit jeglicher Information, die von einer nationaler Regulierungsbehörde im Einklang mit den gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich betrachtet wird.