Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß im Interesse eines hochwertigen Postdienstes für den Universaldienst Qualitätsnormen festgelegt und veröffentlicht werden.
Die Qualitätsnormen betreffen insbesondere die Laufzeiten, die Regelmäßigkeit und die Zuverlässigkeit der Dienste.
Diese Normen werden wie folgt festgelegt:
⁵Wenigstens einmal pro Jahr ist eine unabhängige Leistungskontrolle von Stellen durchzuführen, die nicht mit den Anbietern von Universaldienstleistungen verbunden sind; dabei sind die nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgesetzten genormten Bedingungen zugrunde zu legen. ⁶Die Ergebnisse sind mindestens einmal pro Jahr in einem Bericht zu veröffentlichen.