Art. 1
Diese Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften für
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- die Bedingungen für die Erbringung von Postdiensten;
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- die Bereitstellung eines Universalpostdienstes in der Gemeinschaft;
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- die Finanzierung von Universaldiensten unter Bedingungen, die die dauerhafte Bereitstellung solcher Dienste gewährleisten;
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- die Tarifierungsgrundsätze und die Transparenz der Rechnungslegung für die Erbringung der Universaldienstleistungen;
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- die Festlegung von Qualitätsnormen für die Erbringung der Universaldienstleistungen und die Schaffung eines Systems zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Normen;
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- die Harmonisierung der technischen Normen;
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- die Einrichtung unabhängiger Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten.