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Richtlinie (EG) 1997/67

Richtlinie (EG) 1997/67

Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität

  • KAPITEL 5: Tarifierungsgrundsätze und Transparenz der Rechnungslegung

Art. 14

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Kostenrechnung der Universaldiensteanbieter in Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels erfolgt.

(2) Die Universaldiensteanbieter führen in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten, um eindeutig zu unterscheiden zwischen allen Diensten und Produkten, die Teil des Universaldienstes sind, und jenen, bei denen dies nicht der Fall ist. ²Die Mitgliedstaaten beziehen diese getrennte Kostenrechnung in ihre Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes mit ein. ³Die internen Kostenrechnungssysteme basieren auf einheitlich angewandten und objektiv zu rechtfertigenden Grundsätzen der Kostenrechnung.

(3) 

Bei den Kostenrechnungssystemen im Sinne von Absatz 2 werden die Kosten unbeschadet des Absatzes 4 wie folgt zugeordnet:

a)
Kosten, die sich einem bestimmten Dienst oder Produkt unmittelbar zuordnen lassen, werden entsprechend zugeordnet;
b)
gemeinsame Kosten, d. h. Kosten, die sich nicht unmittelbar einem bestimmten Dienst oder Produkt zuordnen lassen, werden wie folgt umgelegt:i) wenn möglich aufgrund einer direkten Analyse des Kostenursprungs;ii) ist eine direkte Analyse nicht möglich, so werden die gemeinsamen Kostenkategorien aufgrund einer indirekten Verknüpfung mit einer anderen Kostenkategorie oder einer Gruppe von Kostenkategorien umgelegt, für die eine direkte Zuordnung oder Aufschlüsselung möglich ist; die indirekte Verknüpfung stützt sich auf vergleichbare Kostenstrukturen;
iii) lassen sich weder direkte noch indirekte Maßnahmen der Kostenaufschlüsselung anwenden, so wird die Kostenkategorie aufgrund eines allgemeinen Schlüssels umgelegt, der aus dem Verhältnis zwischen allen direkt oder indirekt umgelegten oder zugeordneten Ausgaben für den einzelnen einerseits und den anderen Diensten andererseits errechnet wird;
iv) gemeinsame Kosten, die sowohl für den Universaldienst als auch für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören, notwendig sind, werden angemessen aufgeteilt; dieselben Kostenfaktoren sind sowohl für den Universaldienst als auch für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören, anzuwenden.

(4) Andere Kostenrechnungssysteme dürfen angewendet werden, wenn sie mit Absatz 2 vereinbar sind und von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt wurden. ²Vor ihrer Anwendung ist die Kommission zu unterrichten.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, daß die Vereinbarkeit mit einem der in den Absätzen 3 oder 4 beschriebenen Kostenrechnungssysteme von einer vom Anbieter der Universaldienstleistungen unabhängigen Fachstelle überprüft wird. ²Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß regelmäßig eine Konformitätsfeststellung veröffentlicht wird.

(6) Die nationale Regulierungsbehörde hält ausreichend aufgeschlüsselte Informationen über die von einem Anbieter der Universaldienstleistungen angewandten Kostenrechnungssysteme bereit und unterbreitet diese der Kommission auf Anfrage.

(7) 

Auf Anfrage werden aus diesen Systemen hervorgehende ausführliche Informationen zur Kostenrechnung in vertraulicher Form der nationalen Regulierungsbehörde und der Kommission zur Verfügung gestellt.

(8) 

Hat ein Mitgliedstaat keinen der Dienste reserviert, die nach Artikel 7 reserviert werden können, und keinen Ausgleichsfonds für die Erbringung von Universaldienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 4 eingerichtet, so kann die nationale Regulierungsbehörde beschließen, die Anforderungen der Absätze 2, 3, 4, 5, 6 und 7 dieses Artikels nicht anzuwenden, sofern sie sich davon überzeugt hat, daß keiner der benannten Erbringer von Universaldienstleistungen in dem betreffenden Mitgliedstaat offene oder verborgene staatliche Subventionen erhält. ²Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission über alle derartigen Beschlüsse.

(9) Dieser Artikel kann jedoch so lange auf vor dem endgültigen Datum für die vollständige Öffnung des Marktes benannte Universaldiensteanbieter angewandt werden, als keine anderen Universaldiensteanbieter benannt wurden. ²Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission im Voraus über einen entsprechenden Beschluss.

(10) 

Die Mitgliedstaaten können von den Postdiensteanbietern, die für Beiträge zu einem Ausgleichsfonds herangezogen werden, verlangen, dass sie eine geeignete Form der getrennten Rechnungslegung einführen, damit das Funktionieren des Fonds sichergestellt ist.