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Richtlinie (EG) 1997/67

Richtlinie (EG) 1997/67

Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität

Erwägungen

(1)
Gemäß Artikel 7a des Vertrags sind Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarktes zu treffen. Dieser Markt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. des Vertrags sind Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarktes zu treffen. Dieser Markt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
(2)
Die Verwirklichung des Binnenmarktes im Postsektor ist für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft von großer Bedeutung, da die Postdienste ein wichtiges Instrument für Kommunikation und Handel sind.
(3)
Die Kommission hat am 11. Juni 1992 ein Grünbuch über die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste und am 2. Juni 1993 eine Mitteilung über Leitlinien für die gemeinschaftlichen Postdienste vorgelegt.
(4)
Die Kommission hat eine umfassende öffentliche Anhörung über die Aspekte der Postdienste durchgeführt, die für die Gemeinschaft von Bedeutung sind; die betroffenen Parteien im Postsektor haben ihre Stellungnahmen der Kommission übermittelt.
(5)
Der Umfang und die Bereitstellungsbedingungen des postalischen Universaldienstes stellen sich in den Mitgliedstaaten zur Zeit sehr unterschiedlich dar. Insbesondere bei der Leistungsqualität bestehen große Unterschiede.
(6)
Die Verbindungen im grenzüberschreitenden Postverkehr entsprechen nicht immer den Erwartungen der Nutzer und der europäischen Bürger, und im grenzüberschreitenden Postverkehr innerhalb der Gemeinschaft ist die Leistungsqualität gegenwärtig unbefriedigend.
(7)
Die Ungleichgewichte im Postsektor wirken sich nachhaltig auch auf Sektoren aus, die besonders von den Postdiensten abhängen, und hemmen den Fortschritt im Hinblick auf den inneren Zusammenhalt der Gemeinschaft, da Regionen mit Postdiensten von nicht hinreichender Qualität sowohl bei den Brief- als auch bei den Warensendungen benachteiligt sind.
(8)
Maßnahmen zur schrittweisen und kontrollierten Liberalisierung des Marktes und zur Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts bei deren Durchführung sind notwendig, um gemeinschaftsweit das freie Angebot von Diensten im Postsektor unter Beachtung der Pflichten und Rechte der Anbieter von Universaldienstleistungen zu gewährleisten.
(9)
Auf Gemeinschaftsebene muß deshalb die Harmonisierung der Rahmenbedingungen im Postsektor vorangetrieben werden; dazu sind gemeinsame Regeln aufzustellen.
(10)
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ist auf Gemeinschaftsebene ein Bestand an allgemeinen Grundsätzen festzulegen; es ist jedoch den Mitgliedstaaten zu überlassen, die Verfahren im einzelnen festzulegen und das für ihre Situation geeignetste System zu wählen.
(11)
Es ist notwendig, daß auf Gemeinschaftsebene ein Universaldienst gewährleistet wird, der ein Mindestangebot an Diensten einer bestimmten Qualität umfaßt, die in allen Mitgliedstaaten allen Nutzern zu tragbaren Preisen unabhängig von ihrem Standort in der Gemeinschaft zur Verfügung stehen.
(12)
Ziel des Universaldienstes ist es, allen Nutzern einen leichten Zugang zum Postnetz zu ermöglichen, indem ihnen insbesondere eine ausreichende Anzahl fester Zugangspunkte und zufriedenstellende Bedingungen hinsichtlich der Häufigkeit der Abholung und Zustellung geboten werden. Der Universaldienst muß ferner die Grundanforderung des ununterbrochenen Betriebs erfüllen und dabei anpassungsfähig in bezug auf die Bedürfnisse der Nutzer bleiben und den Nutzern eine gerechte und nichtdiskriminierende Behandlung garantieren.
(13)
Der Universaldienst muß sowohl Inlandsdienste als auch grenzüberschreitende Dienste umfassen.
(14)
Die Nutzer des Universaldienstes müssen angemessen über das Leistungsangebot, die Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sowie die Tarife unterrichtet werden.
(15)
Die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über das Universaldienstangebot berühren nicht das Recht der Betreiber von Universaldiensten, Verträge mit den Kunden individuell auszuhandeln.
(16)
Die Beibehaltung bestimmter reservierbarer Dienste unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften erscheint gerechtfertigt, um das Funktionieren des Universaldienstes unter finanziell ausgewogenen Bedingungen zu gewährleisten. Der Liberalisierungsprozeß darf die Fortführung bestimmter kostenloser Dienste, die in den Mitgliedstaaten für blinde und sehbehinderte Menschen eingeführt wurden, nicht einschränken.
(17)
Inlandsbriefsendungen ab 350 g machen weniger als 2 % des Briefaufkommens und weniger als 3 % der Einnahmen der öffentlichen Betreiber aus. Das Preiskriterium (das Fünffache des Basistarifs) wird eine bessere Unterscheidung zwischen dem reservierten Dienst und dem liberalisierten Kurierdienst ermöglichen.
(18)
Der wesentliche Unterschied zwischen Kurierpost und postalischen Universaldienstleistungen besteht in dem von den Kurierdiensten erbrachten und von den Kunden wahrgenommenen Mehrwert (in beliebiger Form), wobei sich dieser zusätzliche Wert am besten durch Ermittlung des zusätzlichen Preises bestimmen läßt, den die Kunden zu zahlen bereit sind. Die einzuhaltende Preisgrenze des reservierten Bereichs wird hiervon jedoch nicht berührt.
(19)
Es empfiehlt sich zuzulassen, daß Direktwerbung und grenzüberschreitende Post innerhalb der vorgeschriebenen Preis- und Gewichtsgrenzen für die Dauer eines Übergangszeitraums weiterhin reserviert werden können. Als weiteren Schritt im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste sollten das Europäische Parlament und der Rat bis 1. Januar 2000 auf Vorschlag der Kommission nach einer Überprüfung des Sektors eine Entscheidung über die weitere schrittweise und kontrollierte Liberalisierung des Marktes für Postdienste, insbesondere im Hinblick auf die Liberalisierung der grenzüberschreitenden Post und der Direktwerbung sowie über die weitere Überprüfung der Preis- und Gewichtsgrenzen treffen.
(20)
Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein legitimes Interesse daran haben, die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen einer oder mehreren von ihnen benannten Einrichtungen zu übertragen. Aus den gleichen Gründen sind sie berechtigt, die Einrichtung oder Einrichtungen zu benennen, die Postwertzeichen, aus denen das Ausgabeland hervorgeht, herausgeben dürfen, sowie die Einrichtungen, die für den Dienst zuständig sind, der im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt. Sie können auch durch Einbeziehung des Zwölf-Sterne-Symbols auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union hinweisen.
(21)
Da neue Dienste (Dienste, die sich von traditionellen Postdiensten deutlich unterscheiden) und der Dokumentenaustausch nicht zum Universaldienst gehören, besteht kein Grund, sie für die Anbieter von Universaldienstleistungen zu reservieren. Dies gilt auch für die Eigenbeförderung (Übernahme postalischer Dienstleistungen durch eine natürliche oder juristische Person, die gleichzeitig der Absender der Briefsendungen ist, oder Übernahme von Abholung und Transport dieser Sendungen durch einen Dritten, der ausschließlich im Namen dieser Person handelt), die nicht unter die Kategorie Dienstleistungen fällt.
(22)
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben die Durchführung der nicht für die Anbieter von Universaldienstleistungen reservierten Postdienste in ihrem Hoheitsgebiet durch angemessene Genehmigungsverfahren zu regeln. Diese Verfahren müssen transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein und auf objektiven Kriterien beruhen.
(23)
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben die Erteilung von Lizenzen an die Bedingung zu knüpfen, Universaldienstpflichten zu übernehmen oder Zahlungen in einen Ausgleichsfonds zu leisten, der unverhältnismäßige finanzielle Nachteile ausgleicht, die sich für die Anbieter von Universaldienstleistungen aus der Universaldienstpflicht ergeben. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Möglichkeit haben, in die Genehmigungen eine Verpflichtung aufzunehmen, wonach die genehmigten Tätigkeiten nicht die ausschließlichen oder besonderen Rechte der Anbieter von Universaldienstleistungen im reservierten Bereich beeinträchtigen dürfen. Zudem kann ein System der Kennzeichnung von Direktwerbung zu Kontrollzwecken eingeführt werden, wenn diese liberalisiert ist.
(24)
Es sind die erforderlichen Maßnahmen zur Harmonisierung bestimmter Genehmigungsverfahren zu beschließen, welche die Mitgliedstaaten für das kommerzielle Angebot nichtreservierter Dienste für die Allgemeinheit vorsehen.
(25)
Sollte es sich als erforderlich erweisen, so sind Maßnahmen zu beschließen, um zu gewährleisten, daß die Bedingungen für den Zugang zum öffentlichen Postnetz in den Mitgliedstaaten transparent und nicht diskriminierend sind.
(26)
Im Interesse einer effizienten Bewerkstelligung des Universaldienstes und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollten die Tarife im Universaldienst objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und kostenorientiert sein.
(27)
Die Vergütung für die Erbringung des innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Postdienstes sollte, unbeschadet der aus den Verträgen des Weltpostvereins erwachsenden Mindestverpflichtungen, auf die Deckung der Zustellkosten bezogen werden, die dem Universaldienstanbieter im Bestimmungsland entstehen. Diese Vergütung sollte auch einen Anreiz zur Verbesserung oder Erhaltung der Qualität der grenzüberschreitenden Dienstleistungen durch Setzen von Dienstequalitätszielen bieten. Dies würde sachgerechte Systeme, die eine angemessene Kostendeckung gewährleisten und speziell and die erzielte Dienstequalität gekoppelt sind, rechtfertigen.
(28)
Bei der Rechnungslegung ist eine Trennung zwischen den verschiedenen reservierten und nichtreservierten Diensten notwendig, um bei den Kosten der verschiedenen Dienste für Transparenz zu sorgen und zu vermeiden, daß durch Quersubventionen vom reservierten zum nichtreservierten Bereich der Wettbewerb in letzterem Bereich beeinträchtigt wird.
(29)
Um die Anwendung der in den drei vorausgehenden genannten Grundsätze sicherzustellen, sollten die Anbieter von Universaldienstleistungen innerhalb einer angemessenen Frist von einer unabhängigen Stelle überprüfbare Kostenrechnungssysteme einführen, die anhand transparenter Verfahren eine möglichst genaue Zurechnung der Kosten zu den Diensten, beispielsweise durch die Anwendung des Grundsatzes der Vollkostenrechnung, erlauben. Liegt tatsächlich ein uneingeschränkter Wettbewerb vor, kann von der Auflage, solche Kostenrechnungssysteme anzuwenden, abgesehen werden.
(30)
Die Interessen der Nutzer, die ein Anrecht auf eine gute Dienstqualität haben, sollten berücksichtigt werden. Daher ist alles daranzusetzen, um die Qualität der Dienste gemeinschaftsweit auf ein hohes Niveau anzuheben. Hierzu müssen die Mitgliedstaaten Normen festlegen, die von den Anbietern von Universaldienstleistungen im Hinblick auf Leistungen, die Teil des Universaldienstes sind, erreicht oder übertroffen werden müssen.
(31)
Da die von den Nutzern erwartete Qualität der Dienstleistung einen wichtigen Aspekt des bereitgestellten Dienstes darstellt, müssen die Normen zur Festlegung dieser Qualität sowie die erreichten Qualitätsniveaus im Interesse der Nutzer veröffentlicht werden. Es müssen harmonisierte Qualitätsnormen und eine gemeinsame Meßmethodik zur Verfügung stehen, um die Konvergenz der Qualität der Dienstleistungen gemeinschaftsweit bestimmen zu können.
(32)
Die einzelstaatlichen Qualitätsnormen sind von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den gemeinschaftlichen Normen festzusetzen. Die Qualitätsnormen für grenzüberschreitende Dienste in der Gemeinschaft, an denen mindestens zwei Anbieter von Universaldienstleistungen aus zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind, müssen auf Gemeinschaftsebene definiert werden.
(33)
Die Einhaltung dieser Normen muß regelmäßig von einer unabhängigen Stelle auf harmonisierter Grundlage geprüft werden. Die Nutzer haben einen Anspruch darauf, über die Ergebnisse dieser Prüfungen unterrichtet zu werden, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, daß Abhilfe geschaffen wird, wenn aus diesen Ergebnissen hervorgeht, daß die Normen nicht eingehalten werden.
(34)
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen  gilt auch für die Postbetreiber.
(35)
Im Rahmen der Verbesserung der Dienstleistungsqualität müssen etwaige Streitfälle rasch und wirksam bearbeitet werden. Zusätzlich zu den nach einzelstaatlichem Recht oder Gemeinschaftsrecht offenstehenden Rechtsmitteln sollte ein Beschwerdeverfahren vorgesehen werden, das transparent, einfach und kostengünstig und allen beteiligten Parteien zugänglich sein sollte.
(36)
Für den Ausbau des Verbundes der Postnetze und im Interesse der Nutzer muß die technische Normung gefördert werden. Die technische Harmonisierung ist unabdingbar, um die Interoperabilität zwischen den nationalen Netzen zu fördern und einen leistungsfähigen Universaldienst in der Gemeinschaft bereitzustellen.
(37)
Die Leitlinien für die europäische Harmonisierung sehen vor, daß diese spezifischen technischen Normungsarbeiten dem Europäischen Komitee für Normung übertragen werden.
(38)
Es sollte ein Ausschuß eingesetzt werden, der die Kommission bei der Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere bei der künftigen Entwicklung von Maßnahmen betreffend die Verbesserung der Qualität des grenzüberschreitenden Postverkehrs innerhalb der Gemeinschaft und zur technischen Normung, unterstützt.
(39)
Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Universaldienstes und eines ungestörten Wettbewerbs im nichtreservierten Bereich müssen Regulierungs- und Betriebsfunktionen getrennt werden. Kein Postbetreiber darf Richter in eigener Sache sein. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb den Status einer oder mehrerer Regulierungsbehörden festlegen, die sowohl Behörden als auch unabhängige, zu diesem Zweck benannte Stellen sein können.
(40)
Die Auswirkungen der harmonisierten Bedingungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes für Postdienste müssen bewertet werden. Hierzu unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, und zwar drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, auf jeden Fall jedoch bis 31. Dezember 2000; dieser Bericht umfaßt einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Aspekte sowie über den Beschäftigungsaspekt und die Dienstqualität.
(41)
Die Anwendung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere der Bestimmungen über den Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit, bleibt von dieser Richtlinie unberührt.
(42)
Es steht dem nichts entgegen, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen im Postsektor beibehalten oder einführen, die liberaler sind als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, oder daß sie im Fall eines Außerkrafttretens dieser Richtlinie die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen beibehalten, vorausgesetzt diese Maßnahmen sind mit dem Vertrag vereinbar.
(43)
Es ist angezeigt, daß diese Richtlinie bis zum 31. Dezember 2004 gilt, sofern das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission nichts anderes beschließen.
(44)
Diese Richtlinie gilt nicht für Aktivitäten, die nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallen, beispielsweise nicht für die in den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union genannten Aktivitäten und in keinem Fall für Aktivitäten in den Bereichen öffentliche Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates (einschließlich der wirtschaftlichen Gesundheit des Staates im Fall von Staatssicherheitsfragen betreffenden Aktivitäten) und Aktivitäten des Staates im Bereich des Strafrechts.
(45)
Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen, daß im Fall von Unternehmen, die nicht in der Gemeinschaft niedergelassen sind, Maßnahmen ergriffen werden, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht sowie mit internationalen Verpflichtungen eine Gleichbehandlung von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten in Drittländern sicherstellen sollen. Unternehmen aus der Gemeinschaft sollten in Drittländern eine Behandlung und einen tatsächlichen Marktzugang genießen, die mit der Behandlung und dem Marktzugang, die den Staatsangehörigen der betreffenden Länder in der Gemeinschaft gewährt werden, vergleichbar sind —

KAPITEL 1: Zielsetzung und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften für

die Bedingungen für die Erbringung von Postdiensten;
die Bereitstellung eines Universalpostdienstes in der Gemeinschaft;
die Finanzierung von Universaldiensten unter Bedingungen, die die dauerhafte Bereitstellung solcher Dienste gewährleisten;
die Tarifierungsgrundsätze und die Transparenz der Rechnungslegung für die Erbringung der Universaldienstleistungen;
die Festlegung von Qualitätsnormen für die Erbringung der Universaldienstleistungen und die Schaffung eines Systems zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Normen;
die Harmonisierung der technischen Normen;
die Einrichtung unabhängiger Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten.

Art. 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Postdienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;

1a.
„Postdiensteanbieter“ Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;

2.
 „Postnetz“ die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von dem Anbieter bzw. den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzt werden, so daß insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können:— die Abholung der unter die Universaldienstpflichten fallenden Postsendungen von Zugangspunkten im gesamten Hoheitsgebiet;— die Weiterleitung und Bearbeitung dieser Sendungen vom Zugangspunkt des Postnetzes bis zum Zustellzentrum;
— die Zustellung an die auf der betreffenden Sendung befindliche Anschrift;

3.
„Zugangspunkte“ die Einrichtungen, einschließlich der für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder in den Räumlichkeiten des/der Postdiensteanbieter(s), wo die Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können;
4.
„Abholung“ das Einsammeln der Postsendungen durch einen Postdiensteanbieter;

5.
„Zustellung“ die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der Sendungen an die Empfänger;

6.
„Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;

7.
„Briefsendung“ eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird; Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften gelten nicht als Briefsendungen;

 —————

9.
„Einschreibsendung“ eine Postsendung, die durch den Dienstanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der dem Absender, gegebenenfalls auf sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an den Empfänger erteilt wird;
10.
„Wertsendung“ eine Postsendung, die durch den Dienstanbieter in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird;
11.
„grenzüberschreitende Post“ eine Post aus oder nach einem anderen Mitgliedstaat oder aus oder nach einem Drittland;

 —————

13.
„Universaldiensteanbieter“ einen öffentlichen oder privaten Postdiensteanbieter, der in einem Mitgliedstaat die Leistungen des Universalpostdienstes ganz oder teilweise erbringt und dessen Identität der Kommission gemäß Artikel 4 mitgeteilt wurde;
14.
„Genehmigung“ jede Erlaubnis, in der für den Postsektor spezielle Rechte und Verpflichtungen festgelegt werden und in der Unternehmen gestattet wird, Postdienste zu erbringen und gegebenenfalls ihre Netze für die Bereitstellung derartiger Dienste zu errichten und/oder zu betreiben, und die in Form einer „Allgemeingenehmigung“ oder „Einzelgenehmigung“ entsprechend den nachstehenden Definitionen erteilt wird:— „Allgemeingenehmigung“ ungeachtet einer Verpflichtung zu Registrierungs- oder Meldeverfahren jede Genehmigung, die aufgrund einer „Gruppengenehmigung“ oder aufgrund allgemeiner Rechtsvorschriften einen Postdiensteanbieter davon entbindet, vor der Ausübung der aus der Genehmigung herrührenden Rechte die ausdrückliche Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde einzuholen;— „Einzelgenehmigung“ eine durch eine nationale Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die einem Postdiensteanbieter bestimmte Rechte verleiht oder die Tätigkeit des Unternehmens bestimmten Verpflichtungen, gegebenenfalls in Ergänzung der Allgemeingenehmigung, unterwirft, sofern der Postdiensteanbieter die entsprechenden Rechte ohne Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde nicht ausüben kann;

15.
„Endvergütungen“ die Vergütungen, die dem Anbieter von Universaldienstleistungen für die Zustellung eingehender grenzüberschreitender Postsendungen aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zustehen;
16.
„Absender“ die natürliche oder juristische Person, die Urheber von Postsendungen ist;

17.
„Nutzer“ die natürliche oder juristische Person, die einen Postdienst als Absender oder Empfänger in Anspruch nimmt;

18.
„nationale Regulierungsbehörde“ in jedem Mitgliedstaat das Organ oder die Organe, dem bzw, denen die einzelnen Mitgliedstaaten unter anderem die in dieser Richtlinie vorgesehenen Regulierungsfunktionen übertragen;

19.
„Grundanforderungen“ die im allgemeinen Interesse liegenden Gründe nichtwirtschaftlicher Art, die einen Mitgliedstaat veranlassen können, für die Erbringung von Postdiensten Bedingungen vorzuschreiben. Diese Gründe sind die Vertraulichkeit der Sendungen, die Sicherheit des Netzes bei der Beförderung gefährlicher Stoffe, die Beachtung von Beschäftigungsbedingungen und Systemen der sozialen Sicherheit, die gemäß den gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder Tarifverträge, die zwischen den nationalen Sozialpartnern ausgehandelt wurden, geschaffen wurden, sowie in begründeten Fällen der Datenschutz, der Umweltschutz und die Raumplanung. Der Datenschutz kann den Schutz personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit übermittelter oder gespeicherter Informationen sowie den Schutz der Privatsphäre umfassen;

20.
„zum Einzelsendungstarif erbrachte Dienste“ Postdienste, für die der Tarif in den allgemeinen Bedingungen des/der Universaldiensteanbieter(s) für einzelne Postsendungen festgelegt wird.

Der Datenschutz kann den Schutz personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit übermittelter oder gespeicherter Informationen sowie den Schutz der Privatsphäre umfassen.



KAPITEL 2: Universaldienst

Art. 3

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung steht, der ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet.

(2) 

Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die Dichte der Abhol- und Zugangspunkte den Bedürfnissen der Nutzer entspricht.

(3) 

Die Mitgliedstaaten unternehmen Schritte, um zu gewährleisten, dass der Universaldienst an mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche gewährleistet ist, sofern keine besonderen Umstände oder außergewöhnlichen geografischen Gegebenheiten vorliegen, und dass dieser Dienst mindestens Folgendes umfasst:

eine Abholung;
eine Hauszustellung an jede natürliche oder juristische Person oder, ausnahmsweise, unter von der nationalen Regulierungsbehörde zu beurteilenden Bedingungen, eine Zustellung an geeignete Einrichtungen.

Jede Ausnahme oder Abweichung, die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Absatz gewährt wird, ist der Kommission und allen nationalen Regulierungsbehörden mitzuteilen.

(4) 

Jeder Mitgliedstaat erläßt die erforderlichen Maßnahmen, damit der Universaldienst mindestens folgendes Angebot umfaßt:

Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg;
Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 10 kg;
die Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.

(5) 

Die nationalen Regulierungsbehörden können die Gewichtsobergrenze für Postpakete, die unter den Universaldienst fallen, auf einen Wert anheben, der 20 kg nicht übersteigt, und Sonderregelungen für die Hauszustellung von solchen Postpaketen vorsehen.

Ungeachtet der in einem Mitgliedstaat geltenden Gewichtsobergrenzen für Postpakete, die unter den Universaldienst fallen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Postpakete aus anderen Mitgliedstaaten, deren Gewicht höchstens 20 kg beträgt, in ihrem Hoheitsgebiet zugestellt werden.

(6) 

Für die Mindest- und Höchstabmessungen der betreffenden Postsendungen gelten die in den vom Weltpostverein angenommenen einschlägigen Bestimmungen festgelegten Werte.

(7) 

Der in diesem Artikel definierte Universaldienst umfaßt sowohl Inlandsleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen.

Art. 4

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Erbringung des Universaldienstes gewährleistet ist, und unterrichtet die Kommission über die von ihm unternommenen Schritte zur Erfüllung dieser Verpflichtung. ²Der in Artikel 21 genannte Ausschuss wird über die Maßnahmen informiert, die die Mitgliedstaaten getroffen haben, um die Erbringung des Universaldienstes zu gewährleisten.

(2) 

Die Mitgliedstaaten können ein oder mehrere Unternehmen als Universaldiensteanbieter benennen, so dass das gesamte Hoheitsgebiet abgedeckt werden kann. ²Die Mitgliedstaaten können verschiedene Unternehmen für die Erbringung verschiedener Bestandteile des Universaldienstes und/oder zur Versorgung verschiedener Teile des Hoheitsgebiets benennen. ³Dabei legen sie in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die Rechte und Pflichten dieser Unternehmen fest und veröffentlichen diese. Die Mitgliedstaaten ergreifen insbesondere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Vergabe von Universaldienstaufträgen auf den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit beruhen, damit die Kontinuität der Erbringung des Universaldienstes gewährleistet ist, wobei dessen große Bedeutung für den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu berücksichtigen ist.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität des/der von ihnen benannten Universaldiensteanbieter(s) mit. Die Benennung eines Universaldiensteanbieters wird regelmäßig vor dem Hintergrund der Bedingungen und Grundsätze dieses Artikels überprüft. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass diese Benennung von einer für eine Kapitalrendite ausreichenden Dauer ist.

Art. 5

(1) 

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß bei der Bereitstellung des Universaldienstes folgende Anforderungen erfüllt sind:

Gewährleistung der Einhaltung der Grundanforderungen;
gleiche Leistungen für die Nutzer, soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind;
Erbringung der Dienstleistungen ohne Diskriminierung, insbesondere ohne Diskriminierung aus politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen;
keine Unterbrechung oder Einstellung der Leistungen außer im Fall höherer Gewalt;
Weiterentwicklung entsprechend den technischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten sowie gemäß den Bedürfnissen der Nutzer.

(2) Absatz 1 steht Maßnahmen nicht entgegen, die die Mitgliedstaaten aufgrund von Anforderungen ergreifen, die das öffentliche Interesse berühren und durch den Vertrag, insbesondere dessen Artikel 30 und 46, anerkannt werden, und die vor allem die öffentliche Sittlichkeit, Sicherheit und Ordnung, einschließlich strafrechtlicher Ermittlungen, zum Gegenstand haben.

Art. 6

Die Mitgliedstaaten unternehmen Schritte, um zu gewährleisten, dass die Nutzer und Postdiensteanbieter regelmäßig ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende Informationen durch den/die Universaldiensteanbieter über die Merkmale der angebotenen Universaldienste erhalten, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu diesen Leistungen, die Preise und die Qualität. ²Diese Informationen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie die gemäß Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen zugänglich gemacht werden soll.



KAPITEL 3: Finanzierung der Universaldienste

Art. 7

(1) 

Die Mitgliedstaaten gewähren für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht. ²Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienste unter Anwendung eines oder mehrerer der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren oder anderer, mit dem Vertrag in Einklang stehender Verfahren finanzieren.

(2) 

Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienste nach den für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Vorschriften sicherstellen, einschließlich des wettbewerblichen Dialogs und des Verhandlungsverfahrens mit oder ohne vorherige Bekanntmachung gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge .

(3) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Universaldienstverpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie mit Nettokosten verbunden sind, die unter Berücksichtigung von Anhang I berechnet werden, und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Universaldiensteanbieter darstellen, so kann er Folgendes einführen:

a)
einen Ausgleichsmechanismus, um das/die betroffene(n) Unternehmen mit öffentlichen Mitteln zu entschädigen; oder
b)
einen Mechanismus für die Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die Anbieter der Dienstleistungen und/oder Nutzer.

(4) Werden die Nettokosten gemäß Absatz 3 Buchstabe b aufgeteilt, so können die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten, in den Beiträge von Diensteanbietern und/oder Nutzern fließen und der von einer vom/von den Begünstigten unabhängigen Stelle verwaltet wird. ²Die Mitgliedstaaten können die Erteilung von Genehmigungen an Diensteanbieter gemäß Artikel 9 Absatz 2 mit der Verpflichtung verknüpfen, einen finanziellen Beitrag zu dem Fonds zu leisten oder Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen. ³Die in Artikel 3 genannten Universaldienstverpflichtungen des/der Universaldiensteanbieter(s) können auf diese Weise finanziert werden.

(5) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit bei der Einrichtung des Ausgleichsfonds und der Festlegung der Höhe der finanziellen Beiträge gemäß den Absätzen 3 und 4 eingehalten werden. ²Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien beruhen und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Art. 8

Artikel 7 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Regelungen zu treffen für die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, für die Ausgabe von Postwertzeichen und für den Dienst, der in Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt.



KAPITEL 4: Bedingungen für die Bereitstellung von Postdiensten und den Zugang zum Postnetz

Art. 9

(1) Für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören, können die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten.

(2) 

Für Dienste, die zum Universaldienst gehören, können die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten und die Bereitstellung des Universaldienstes zu gewährleisten.

Die Bewilligung der Genehmigungen kann

mit Universaldienstverpflichtungen verknüpft werden;
erforderlichenfalls und in begründeten Fällen Anforderungen in Bezug auf Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste vorsehen;
gegebenenfalls an die Verpflichtung gebunden sein, einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 7 aufgeführten Ausgleichsmechanismen zu leisten, wenn die Erbringung des Universaldienstes dem/den gemäß Artikel 4 benannten Universaldiensteanbieter(n) Nettokosten verursacht und für ihn/sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellt;
gegebenenfalls an die Verpflichtung gebunden sein, einen finanziellen Beitrag zu den betrieblichen Aufwendungen der in Artikel 22 genannten nationalen Regulierungsbehörde zu leisten;
gegebenenfalls von den in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Arbeitsbedingungen abhängig gemacht werden oder eine Verpflichtung zu deren Einhaltung auferlegen.

Die im ersten Gedankenstrich und in Artikel 3 genannten Verpflichtungen und Anforderungen können nur benannten Universaldiensteanbietern auferlegt werden.

Außer im Falle von Unternehmen, die gemäß Artikel 4 als Universaldiensteanbieter benannt wurden, dürfen Genehmigungen nicht

zahlenmäßig beschränkt sein;
dazu führen, dass für die gleichen Elemente eines Universaldienstes oder Teile des Hoheitsgebiets Universaldienstverpflichtungen und gleichzeitig finanzielle Beiträge zu einem Ausgleichsmechanismus auferlegt werden;
zu Parallelauflagen für Unternehmen aufgrund anderer, nicht sektorspezifischer nationaler Rechtsvorschriften führen;
mit anderen technischen oder betrieblichen Auflagen verbunden sein als denen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Richtlinie erforderlich sind.

(3) 

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren, Verpflichtungen und Auflagen müssen transparent, zugänglich, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig, präzise und eindeutig sein, vorab der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und auf objektiven Kriterien beruhen. ²Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gründe für die völlige oder teilweise Verweigerung oder Zurücknahme einer Genehmigung dem Antragsteller mitgeteilt werden; sie legen ein Rechtsbehelfsverfahren fest.

Art. 10

(1) 

Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des Vertrags die erforderlichen Maßnahmen zur Harmonisierung der in Artikel 9 genannten Verfahren für die kommerzielle Bereitstellung von Postdiensten für die Allgemeinheit.

(2) 

Die Harmonisierungsmaßnahmen nach Absatz 1 betreffen insbesondere die Kriterien, die der Postbetreiber erfüllen muß, und die dabei von ihm einzuhaltenden Verfahren, die Modalitäten für die Veröffentlichung dieser Kriterien und Verfahren sowie die Rechtsbehelfsverfahren.

Art. 11

Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des Vertrags die erforderlichen Harmonisierungsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass den Nutzern und dem/den Postdiensteanbieter(n) Zugang zum Postnetz unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen gewährt wird.

Art. 11a

Wenn es zum Schutz der Interessen von Nutzern und/oder zur Förderung eines effektiven Wettbewerbs sowie angesichts nationaler Gegebenheiten und nationaler Rechtsvorschriften notwendig ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten transparente, nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für Komponenten der postalischen Infrastruktur oder der Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes bereitgestellt werden; hierzu gehören beispielsweise ein Postleitzahlsystem, eine Adressendatenbank, Hausbriefkästen, Postfächer, Information über Adressenänderungen, die Umleitung von Sendungen und die Rückleitung an den Absender. ²Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um den Zugang zum Postnetz unter transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen sicherzustellen.



KAPITEL 5: Tarifierungsgrundsätze und Transparenz der Rechnungslegung

Art. 12

Die Mitgliedstaaten unternehmen Schritte, um zu gewährleisten, dass die Tarife für die einzelnen Universaldienstleistungen folgenden Grundsätzen entsprechen:

Die Preise müssen erschwinglich sein und es ungeachtet der geografischen Lage und unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedingungen ermöglichen, dass alle Nutzer Zugang zu den angebotenen Diensten haben. Die Mitgliedstaaten können kostenlose Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte aufrechterhalten oder einführen;
die Preise müssen kostenorientiert sein und Anreize zur Erbringung einer effizienten Universaldienstleistung geben. In Fällen, in denen es aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass in ihrem Hoheitsgebiet und/oder grenzüberschreitend für Dienste, die zu einem Einzelsendungstarif angeboten werden, sowie für andere Postsendungen ein Einheitstarif angewandt wird;
die Anwendung eines Einheitstarifs schließt nicht das Recht des (der) Universaldiensteanbieter(s) aus, mit Nutzern individuelle Preisvereinbarungen zu treffen;
die Tarife müssen transparent und nichtdiskriminierend sein;
wenden Anbieter von Universaldienstleistungen Sondertarife an, beispielsweise für Dienste für Geschäftskunden, Massenversender oder Konsolidierer verschiedener Nutzer, so gelten die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung sowohl für die Tarife als auch für die entsprechenden Bedingungen. ³Die Tarife gelten, ebenso wie die entsprechenden Bedingungen, sowohl zwischen verschiedenen Dritten als auch zwischen Dritten und Universaldiensteanbietern, die gleichwertige Dienste anbieten. Alle derartigen Tarife werden auch allen anderen Nutzern gewährt, insbesondere Privatkunden und kleinen und mittleren Unternehmen, die Sendungen unter vergleichbaren Bedingungen einliefern.

Art. 13

(1) Zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Erbringung der Universaldienstleistungen legen die Mitgliedstaaten ihren Anbietern von Universaldienstleistungen nahe, dafür Sorge zu tragen, daß in ihren Übereinkünften über die Endvergütungen im grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Postdienst die folgenden Grundsätze beachtet werden:

Die Endvergütungen sind entsprechend den Kosten der Bearbeitung und der Zustellung der eingehenden grenzüberschreitenden Postsendungen festzulegen;
die Höhe des Entgelts ist an die Qualität der Dienstleistung zu koppeln;
die Endvergütungen müssen transparent und nichtdiskriminierend sein.

(2) Die Umsetzung dieser Grundsätze kann durch Übergangsbestimmungen zur Verhinderung übermäßiger Störungen der Postmärkte und nachteiliger Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer ergänzt werden, sofern eine Vereinbarung zwischen dem absendenden Betreiber und dem empfangenden Betreiber besteht; diese Übergangsbestimmungen müssen jedoch auf das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.

Art. 14

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Kostenrechnung der Universaldiensteanbieter in Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels erfolgt.

(2) Die Universaldiensteanbieter führen in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten, um eindeutig zu unterscheiden zwischen allen Diensten und Produkten, die Teil des Universaldienstes sind, und jenen, bei denen dies nicht der Fall ist. ²Die Mitgliedstaaten beziehen diese getrennte Kostenrechnung in ihre Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes mit ein. ³Die internen Kostenrechnungssysteme basieren auf einheitlich angewandten und objektiv zu rechtfertigenden Grundsätzen der Kostenrechnung.

(3) 

Bei den Kostenrechnungssystemen im Sinne von Absatz 2 werden die Kosten unbeschadet des Absatzes 4 wie folgt zugeordnet:

a)
Kosten, die sich einem bestimmten Dienst oder Produkt unmittelbar zuordnen lassen, werden entsprechend zugeordnet;
b)
gemeinsame Kosten, d. h. Kosten, die sich nicht unmittelbar einem bestimmten Dienst oder Produkt zuordnen lassen, werden wie folgt umgelegt:i) wenn möglich aufgrund einer direkten Analyse des Kostenursprungs;ii) ist eine direkte Analyse nicht möglich, so werden die gemeinsamen Kostenkategorien aufgrund einer indirekten Verknüpfung mit einer anderen Kostenkategorie oder einer Gruppe von Kostenkategorien umgelegt, für die eine direkte Zuordnung oder Aufschlüsselung möglich ist; die indirekte Verknüpfung stützt sich auf vergleichbare Kostenstrukturen;
iii) lassen sich weder direkte noch indirekte Maßnahmen der Kostenaufschlüsselung anwenden, so wird die Kostenkategorie aufgrund eines allgemeinen Schlüssels umgelegt, der aus dem Verhältnis zwischen allen direkt oder indirekt umgelegten oder zugeordneten Ausgaben für den einzelnen einerseits und den anderen Diensten andererseits errechnet wird;
iv) gemeinsame Kosten, die sowohl für den Universaldienst als auch für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören, notwendig sind, werden angemessen aufgeteilt; dieselben Kostenfaktoren sind sowohl für den Universaldienst als auch für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören, anzuwenden.

(4) Andere Kostenrechnungssysteme dürfen angewendet werden, wenn sie mit Absatz 2 vereinbar sind und von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt wurden. ²Vor ihrer Anwendung ist die Kommission zu unterrichten.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, daß die Vereinbarkeit mit einem der in den Absätzen 3 oder 4 beschriebenen Kostenrechnungssysteme von einer vom Anbieter der Universaldienstleistungen unabhängigen Fachstelle überprüft wird. ²Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß regelmäßig eine Konformitätsfeststellung veröffentlicht wird.

(6) Die nationale Regulierungsbehörde hält ausreichend aufgeschlüsselte Informationen über die von einem Anbieter der Universaldienstleistungen angewandten Kostenrechnungssysteme bereit und unterbreitet diese der Kommission auf Anfrage.

(7) 

Auf Anfrage werden aus diesen Systemen hervorgehende ausführliche Informationen zur Kostenrechnung in vertraulicher Form der nationalen Regulierungsbehörde und der Kommission zur Verfügung gestellt.

(8) 

Hat ein Mitgliedstaat keinen der Dienste reserviert, die nach Artikel 7 reserviert werden können, und keinen Ausgleichsfonds für die Erbringung von Universaldienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 4 eingerichtet, so kann die nationale Regulierungsbehörde beschließen, die Anforderungen der Absätze 2, 3, 4, 5, 6 und 7 dieses Artikels nicht anzuwenden, sofern sie sich davon überzeugt hat, daß keiner der benannten Erbringer von Universaldienstleistungen in dem betreffenden Mitgliedstaat offene oder verborgene staatliche Subventionen erhält. ²Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission über alle derartigen Beschlüsse.

(9) Dieser Artikel kann jedoch so lange auf vor dem endgültigen Datum für die vollständige Öffnung des Marktes benannte Universaldiensteanbieter angewandt werden, als keine anderen Universaldiensteanbieter benannt wurden. ²Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission im Voraus über einen entsprechenden Beschluss.

(10) 

Die Mitgliedstaaten können von den Postdiensteanbietern, die für Beiträge zu einem Ausgleichsfonds herangezogen werden, verlangen, dass sie eine geeignete Form der getrennten Rechnungslegung einführen, damit das Funktionieren des Fonds sichergestellt ist.

Art. 15

Der Jahresabschluß aller Anbieter von Universaldienstleistungen wird gemäß dem einschlägigen Gemeinschafts- und nationalem Recht für Handelsunternehmen erstellt, einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur Prüfung vorgelegt und veröffentlicht.



KAPITEL 6: Qualität der Dienste

Art. 16

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß im Interesse eines hochwertigen Postdienstes für den Universaldienst Qualitätsnormen festgelegt und veröffentlicht werden.

Die Qualitätsnormen betreffen insbesondere die Laufzeiten, die Regelmäßigkeit und die Zuverlässigkeit der Dienste.

Diese Normen werden wie folgt festgelegt:

für Inlandsdienste von den Mitgliedstaaten;

für die im Anhang aufgeführten grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste vom Europäischen Parlament und vom Rat (siehe Anhang II). Spätere Anpassungen dieser Normen an den technischen Fortschritt und die Entwicklung des Marktes erfolgen nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

Wenigstens einmal pro Jahr ist eine unabhängige Leistungskontrolle von Stellen durchzuführen, die nicht mit den Anbietern von Universaldienstleistungen verbunden sind; dabei sind die nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgesetzten genormten Bedingungen zugrunde zu legen. Die Ergebnisse sind mindestens einmal pro Jahr in einem Bericht zu veröffentlichen.

Art. 17

Die Mitgliedstaaten legen Qualitätsnormen für die Inlandsdienste fest und stellen sicher, daß diese mit den für die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste festgelegten Normen in Einklang stehen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Qualitätsnormen für Inlandsdienste mit; die Kommission veröffentlicht diese Normen in der gleichen Weise wie die in Artikel 18 genannten Normen für die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste.

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß eine unabhängige Leistungskontrolle gemäß Artikel 16 Unterabsatz 4 durchgeführt wird, daß die Ergebnisse begründet werden und daß gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

Art. 18

(1) Die in Artikel 16 vorgesehenen Qualitätsnormen für die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste sind in Anhang II festgelegt.

(2) 

Die nationalen Regulierungsbehörden können Ausnahmen von den in Anhang II vorgesehenen Qualitätsnormen festlegen, wenn außergewöhnliche infrastrukturelle oder geografische Gegebenheiten dies erforderlich machen. ²Legen die nationalen Regulierungsbehörden solche Ausnahmen fest, teilen sie dies der Kommission unverzüglich mit. ³Die Kommission legt dem in Artikel 21 genannten Ausschuss zu dessen Unterrichtung jährlich einen Bericht über die in den zurückliegenden zwölf Monaten eingegangenen Mitteilungen vor.

(3) 

Die Kommission veröffentlicht alle Anpassungen der Qualitätsnormen für die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und gewährleistet die regelmäßige unabhängige Leistungskontrolle sowie die Veröffentlichung der Leistungsniveaus, aus der die Einhaltung der Normen und die erzielten Fortschritte hervorgehen. ²Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß gegebenenfalls Abhilfe geschaffen wird.

Art. 19

(1) 

Unbeschadet der einschlägigen internationalen und nationalen Bestimmungen über Entschädigungsregelungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Postdiensteanbieter für die Bearbeitung von Nutzerbeschwerden insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Sendungen sowie bei Verstoß gegen die Qualitätsnormen transparente, einfache und kostengünstige Verfahren einrichten (einschließlich Verfahren zur Feststellung der Haftung in Fällen, in denen mehr als ein Betreiber beteiligt ist).

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass mittels der Verfahren nach Absatz 1 Streitfälle angemessen und zügig geregelt werden können, und sie sehen vor, dass in berechtigten Fällen eine Möglichkeit der Rückerstattung und/oder Entschädigung besteht.

Die Mitgliedstaaten fördern außerdem die Entwicklung unabhängiger außergerichtlicher Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Postdiensteanbietern und Nutzern.

(2) 

Unbeschadet anderer Beschwerdemöglichkeiten oder Rechtsmittel, die nach innerstaatlichem Recht oder Gemeinschaftsrecht offen stehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Nutzer, einzeln oder, wenn dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist, zusammen mit Verbraucherverbänden den zuständigen nationalen Behörden Fälle vorlegen können, in denen Beschwerden von Nutzern bei Unternehmen, die Postdienste im Rahmen des Universaldienstes erbringen, nicht befriedigend gelöst worden sind.

Nach Maßgabe von Artikel 16 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Universaldiensteanbieter und gegebenenfalls die Unternehmen, die im Rahmen des Universaldienstes Dienstleistungen erbringen, mit dem Jahresbericht über die Kontrolle der Normeneinhaltung Angaben über die Häufigkeit von Beschwerden und über die Art und Weise ihrer Bearbeitung veröffentlichen.



KAPITEL 7: Harmonisierung der technischen Normen

Art. 20

Die Harmonisierung der technischen Normen wird insbesondere unter Berücksichtigung des Interesses der Nutzer fortgesetzt.

Die Entwicklung technischer Normen für den Postsektor wird dem Europäischen Komitee für Normung in Form von Aufträgen gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften  übertragen.

Bei diesen Arbeiten werden die auf internationaler Ebene beschlossenen Harmonisierungsmaßnahmen berücksichtigt, insbesondere Maßnahmen des Weltpostvereins.

Die anzuwendenden Normen werden einmal jährlich im Amtsblatt veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Anbieter von Universaldienstleistungen, sofern dies im Interesse der Nutzer liegt, auf die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Normen Bezug nehmen, und zwar insbesondere, wenn sie die Informationen gemäß Artikel 6 bereitstellen.

Der in Artikel 21 vorgesehene Ausschuß wird über den Stand der Arbeiten des Europäischen Komitees für Normung und dessen Fortschritte in diesem Bereich unterrichtet.



KAPITEL 8: Der Ausschuß

Art. 21

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.



KAPITEL 9: Nationale Regulierungsbehörde

Art. 22

(1) 

Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden für den Postsektor, die von den Postbetreibern rechtlich getrennt und betrieblich unabhängig sind. ²Mitgliedstaaten, die weiterhin an Postdiensteanbietern beteiligt sind oder diese kontrollieren, müssen eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktionen von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen.

³Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche nationalen Regulierungsbehörden sie für die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben benannt haben. Sie veröffentlichen die von den nationalen Regulierungsbehörden wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher Form, insbesondere wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen werden. Die Mitgliedstaaten gewährleisten gegebenenfalls die Konsultation und Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und den für die Anwendung des Wettbewerbs- und des Verbraucherschutzrechts zuständigen nationalen Behörden in Fragen von gemeinsamem Interesse.

(2) 

Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörden ist insbesondere die Gewährleistung der Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen, vor allem durch die Einrichtung von Überwachungs- und Regulierungsverfahren zur Sicherstellung der Erbringung des Universaldienstes. ²Sie können auch beauftragt werden, die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften im Postsektor zu überwachen.

Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten innerhalb der geeigneten Stellen eng zusammen und leisten sich Amtshilfe, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.

(3) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Postdiensteanbieter, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. ²Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die Beschwerdeinstanz anders entscheidet.



KAPITEL 9a: Bereitstellung von Informationen

Art. 22a

(1) Die Mitgliedstaaten stellen zu folgenden Zwecken sicher, dass die Postdiensteanbieter insbesondere den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, einschließlich finanzieller Angaben und Angaben zur Bereitstellung des Universaldienstes, liefern:

a)
zur Sicherstellung durch die nationalen Regulierungsbehörden, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie oder die auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen eingehalten werden;
b)
zu eindeutig festgelegten statistischen Zwecken.

(2) Die Postdiensteanbieter legen diese Informationen auf Anfrage umgehend und gegebenenfalls in vertraulicher Form sowie nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. ²Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen. ³Die nationale Regulierungsbehörde muss ihr Ersuchen um Informationen begründen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden der Kommission auf deren Verlangen zweckdienliche und relevante Informationen liefern, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie benötigt.

(4) 

Die Kommission und die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden wahren die Vertraulichkeit jeglicher Information, die von einer nationaler Regulierungsbehörde im Einklang mit den gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich betrachtet wird.



KAPITEL 10: Schlußbestimmungen

Art. 23

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine Wirtschafts-, Sozial- und Beschäftigungsstrukturen, seine technologischen Aspekte sowie über die Dienstequalität enthält. ²Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für das Europäische Parlament und den Rat bei.

Art. 23a

Die Kommission gewährt den Mitgliedstaaten Unterstützung bei der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere auch bei der Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes.

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Art. 28

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



ANHANG I

ANHANG I

Leitlinien zur Berechnung etwaiger Nettokosten des Universaldienstes

Teil A:   Definition der Universaldienstverpflichtungen

Universaldienstverpflichtungen bezeichnen die in Artikel 3 genannten Verpflichtungen, die einem Postdiensteanbieter durch einen Mitgliedstaat auferlegt werden und die Erbringung eines Postdienstes in einem bestimmten geografischen Gebiet betreffen, einschließlich gegebenenfalls Einheitstarifen in diesem geografischen Gebiet für die Erbringung dieses Dienstes oder der Erbringung bestimmter kostenloser Dienste für Blinde und Sehbehinderte.

Diese Verpflichtungen können unter anderem Folgendes umfassen:

eine Anzahl von Zustelltagen, die über die in dieser Richtlinie festgelegte Anzahl hinausgeht;
die Erreichbarkeit von Zugangspunkten, um die Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen;
die Erschwinglichkeit der Tarife des Universaldienstes;
Einheitstarife für den Universaldienst;
die Erbringung bestimmter kostenloser Dienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte.

Teil B:   Berechnung der Nettokosten

Die nationalen Regulierungsbehörden ziehen alle Mittel in Erwägung, um (benannten und nicht benannten) Postdiensteanbietern angemessene Anreize zu geben, die Universaldienstverpflichtungen auf kosteneffiziente Weise zu erfüllen.

Die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sind alle Kosten, die mit der Erbringung des Universaldienstes verbunden und dafür erforderlich sind. Die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sind als Differenz zwischen den Nettokosten eines benannten Universaldiensteanbieters mit Universaldienstverpflichtungen und desselben Postdiensteanbieters ohne Universaldienstverpflichtungen zu berechnen.

Bei der Berechnung werden alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der einem für die Erbringung des Universaldienstes benannten Postdiensteanbieter erwachsenden immateriellen und marktrelevanten Vorteile, des Anspruchs auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz, berücksichtigt.

Die Kosten, die ein benannter Universaldiensteanbieter vermieden hätte, wenn die Universaldienstverpflichtungen nicht bestanden hätten, sind ordnungsgemäß zu ermitteln. Bei der Nettokostenberechnung sollten die Vorteile für den Universaldienstbetreiber, einschließlich der immateriellen Vorteile, berücksichtigt werden.

Den Berechnungen sind die Kosten zugrunde zu legen, die Folgendem zurechenbar sind:

i)
den Bestandteilen der ermittelten Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können. Diese Kategorie kann Dienstelemente wie die in Teil A genannten Dienste enthalten;
ii)
besonderen Nutzern oder Gruppen von Nutzern, die in Anbetracht der Kosten für die Bereitstellung der besonderen Dienste, der erwirtschafteten Erträge und der vom Mitgliedstaat möglicherweise auferlegten Einheitspreise nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können.

Zu dieser Kategorie gehören diejenigen Nutzer oder Gruppen von Nutzern, die von einem gewinnorientierten Unternehmen ohne Verpflichtung zur Erbringung eines Universaldienstes nicht bedient würden.

Die Berechnung der Nettokosten bestimmter Aspekte der Universaldienstverpflichtungen erfolgt getrennt und auf eine Weise, bei der eine Doppelzählung mittelbarer oder unmittelbarer Vorteile und Kosten vermieden wird. Die gesamten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen für einen benannten Universaldiensteanbieter sind als Summe der Nettokosten zu berechnen, die sich aus den speziellen Bestandteilen der Universaldienstverpflichtungen ergeben, wobei alle immateriellen Vorteile zu berücksichtigen sind. Die nationale Regulierungsbehörde ist für die Überprüfung der Nettokosten verantwortlich. Der/die Universaldiensteanbieter arbeitet/arbeiten mit der nationalen Regulierungsbehörde zusammen, damit diese die Nettokosten überprüfen kann.

Teil C:   Anlastung etwaiger Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen

Bei der Anlastung oder Finanzierung etwaiger Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen kann ein Ausgleich für Dienste von benannten Universaldiensteanbietern zu leisten sein, die diese unter nichtkommerziellen Bedingungen erbringen. Da ein solcher Ausgleich Mittelübertragungen umfasst, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Weise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dies bedeutet, dass die Übertragungen so weit wie möglich zur geringstmöglichen Verfälschung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage führen.

Eine Kostenteilungsregelung auf Fondsbasis gemäß Artikel 7 Absatz 4 sollte einen transparenten und neutralen Mechanismus für die Erhebung von Beiträgen verwenden, der die doppelte Erhebung von Beiträgen sowohl auf Inputs als auch auf Outputs von Unternehmen vermeidet.

Die unabhängige Stelle, die den Fonds verwaltet, ist für den Einzug der Beiträge von Unternehmen verantwortlich, die zur Deckung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen in dem betreffenden Mitgliedstaat als beitragspflichtig eingestuft wurden, und überwacht die Übertragung der fälligen Beträge an die Unternehmen, die einen Anspruch auf Zahlungen des Fonds haben.



ANHANG II

 ANHANG II

Die Qualitätsnormen für die grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Post werden im Verhältnis zur durchschnittlichen Laufzeit für Standardsendungen der schnellsten Kategorie, gerechnet vom Abgang bis zur Zustellung , nach der Formel D + n, bestimmt, wobei D für den Einlieferungstag  und n für die Zahl der Arbeitstage steht, die zwischen dem Tag der Einlieferung und dem Tag der Aushändigung an den Empfänger vergehen.



Qualitätsnormen für die grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Post
Durchschnittliche LaufzeitZiel
D + 385 % der Sendungen
D + 597 % der Sendungen

Die Normen müssen für sämtliche Beförderungsverhältnisse im Gesamtrahmen des innergemeinschaftlichen Postverkehrs sowie für jedes bilaterale Beförderungsverhältnis zwischen zwei Mitgliedstaaten erreicht werden.


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