Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität
KAPITEL 1: Zielsetzung und Geltungsbereich
Diese Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften für
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
—————
—————
Der Datenschutz kann den Schutz personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit übermittelter oder gespeicherter Informationen sowie den Schutz der Privatsphäre umfassen.
KAPITEL 2: Universaldienst
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung steht, der ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet.
(2)
Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die Dichte der Abhol- und Zugangspunkte den Bedürfnissen der Nutzer entspricht.
(3)
Die Mitgliedstaaten unternehmen Schritte, um zu gewährleisten, dass der Universaldienst an mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche gewährleistet ist, sofern keine besonderen Umstände oder außergewöhnlichen geografischen Gegebenheiten vorliegen, und dass dieser Dienst mindestens Folgendes umfasst:
Jede Ausnahme oder Abweichung, die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Absatz gewährt wird, ist der Kommission und allen nationalen Regulierungsbehörden mitzuteilen.
(4)
Jeder Mitgliedstaat erläßt die erforderlichen Maßnahmen, damit der Universaldienst mindestens folgendes Angebot umfaßt:
(5)
Die nationalen Regulierungsbehörden können die Gewichtsobergrenze für Postpakete, die unter den Universaldienst fallen, auf einen Wert anheben, der 20 kg nicht übersteigt, und Sonderregelungen für die Hauszustellung von solchen Postpaketen vorsehen.
Ungeachtet der in einem Mitgliedstaat geltenden Gewichtsobergrenzen für Postpakete, die unter den Universaldienst fallen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Postpakete aus anderen Mitgliedstaaten, deren Gewicht höchstens 20 kg beträgt, in ihrem Hoheitsgebiet zugestellt werden.
(6)
Für die Mindest- und Höchstabmessungen der betreffenden Postsendungen gelten die in den vom Weltpostverein angenommenen einschlägigen Bestimmungen festgelegten Werte.
(7)
Der in diesem Artikel definierte Universaldienst umfaßt sowohl Inlandsleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen.
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Erbringung des Universaldienstes gewährleistet ist, und unterrichtet die Kommission über die von ihm unternommenen Schritte zur Erfüllung dieser Verpflichtung. ²Der in Artikel 21 genannte Ausschuss wird über die Maßnahmen informiert, die die Mitgliedstaaten getroffen haben, um die Erbringung des Universaldienstes zu gewährleisten.
(2)
Die Mitgliedstaaten können ein oder mehrere Unternehmen als Universaldiensteanbieter benennen, so dass das gesamte Hoheitsgebiet abgedeckt werden kann. ²Die Mitgliedstaaten können verschiedene Unternehmen für die Erbringung verschiedener Bestandteile des Universaldienstes und/oder zur Versorgung verschiedener Teile des Hoheitsgebiets benennen. ³Dabei legen sie in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die Rechte und Pflichten dieser Unternehmen fest und veröffentlichen diese. ⁴Die Mitgliedstaaten ergreifen insbesondere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Vergabe von Universaldienstaufträgen auf den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit beruhen, damit die Kontinuität der Erbringung des Universaldienstes gewährleistet ist, wobei dessen große Bedeutung für den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu berücksichtigen ist.
⁵Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität des/der von ihnen benannten Universaldiensteanbieter(s) mit. ⁶Die Benennung eines Universaldiensteanbieters wird regelmäßig vor dem Hintergrund der Bedingungen und Grundsätze dieses Artikels überprüft. ⁷Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass diese Benennung von einer für eine Kapitalrendite ausreichenden Dauer ist.
(1)
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß bei der Bereitstellung des Universaldienstes folgende Anforderungen erfüllt sind:
(2) Absatz 1 steht Maßnahmen nicht entgegen, die die Mitgliedstaaten aufgrund von Anforderungen ergreifen, die das öffentliche Interesse berühren und durch den Vertrag, insbesondere dessen Artikel 30 und 46, anerkannt werden, und die vor allem die öffentliche Sittlichkeit, Sicherheit und Ordnung, einschließlich strafrechtlicher Ermittlungen, zum Gegenstand haben.
Die Mitgliedstaaten unternehmen Schritte, um zu gewährleisten, dass die Nutzer und Postdiensteanbieter regelmäßig ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende Informationen durch den/die Universaldiensteanbieter über die Merkmale der angebotenen Universaldienste erhalten, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu diesen Leistungen, die Preise und die Qualität. ²Diese Informationen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie die gemäß Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen zugänglich gemacht werden soll.
KAPITEL 3: Finanzierung der Universaldienste
(1)
Die Mitgliedstaaten gewähren für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht. ²Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienste unter Anwendung eines oder mehrerer der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren oder anderer, mit dem Vertrag in Einklang stehender Verfahren finanzieren.
(2)
Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienste nach den für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Vorschriften sicherstellen, einschließlich des wettbewerblichen Dialogs und des Verhandlungsverfahrens mit oder ohne vorherige Bekanntmachung gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge .
(3) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Universaldienstverpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie mit Nettokosten verbunden sind, die unter Berücksichtigung von Anhang I berechnet werden, und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Universaldiensteanbieter darstellen, so kann er Folgendes einführen:
(4) Werden die Nettokosten gemäß Absatz 3 Buchstabe b aufgeteilt, so können die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten, in den Beiträge von Diensteanbietern und/oder Nutzern fließen und der von einer vom/von den Begünstigten unabhängigen Stelle verwaltet wird. ²Die Mitgliedstaaten können die Erteilung von Genehmigungen an Diensteanbieter gemäß Artikel 9 Absatz 2 mit der Verpflichtung verknüpfen, einen finanziellen Beitrag zu dem Fonds zu leisten oder Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen. ³Die in Artikel 3 genannten Universaldienstverpflichtungen des/der Universaldiensteanbieter(s) können auf diese Weise finanziert werden.
(5)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit bei der Einrichtung des Ausgleichsfonds und der Festlegung der Höhe der finanziellen Beiträge gemäß den Absätzen 3 und 4 eingehalten werden. ²Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien beruhen und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Artikel 7 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Regelungen zu treffen für die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, für die Ausgabe von Postwertzeichen und für den Dienst, der in Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt.
KAPITEL 4: Bedingungen für die Bereitstellung von Postdiensten und den Zugang zum Postnetz
(1) Für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören, können die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten.
(2)
Für Dienste, die zum Universaldienst gehören, können die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten und die Bereitstellung des Universaldienstes zu gewährleisten.
Die Bewilligung der Genehmigungen kann
Die im ersten Gedankenstrich und in Artikel 3 genannten Verpflichtungen und Anforderungen können nur benannten Universaldiensteanbietern auferlegt werden.
Außer im Falle von Unternehmen, die gemäß Artikel 4 als Universaldiensteanbieter benannt wurden, dürfen Genehmigungen nicht
(3)
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren, Verpflichtungen und Auflagen müssen transparent, zugänglich, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig, präzise und eindeutig sein, vorab der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und auf objektiven Kriterien beruhen. ²Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gründe für die völlige oder teilweise Verweigerung oder Zurücknahme einer Genehmigung dem Antragsteller mitgeteilt werden; sie legen ein Rechtsbehelfsverfahren fest.
(1)
Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des Vertrags die erforderlichen Maßnahmen zur Harmonisierung der in Artikel 9 genannten Verfahren für die kommerzielle Bereitstellung von Postdiensten für die Allgemeinheit.
(2)
Die Harmonisierungsmaßnahmen nach Absatz 1 betreffen insbesondere die Kriterien, die der Postbetreiber erfüllen muß, und die dabei von ihm einzuhaltenden Verfahren, die Modalitäten für die Veröffentlichung dieser Kriterien und Verfahren sowie die Rechtsbehelfsverfahren.
Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des Vertrags die erforderlichen Harmonisierungsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass den Nutzern und dem/den Postdiensteanbieter(n) Zugang zum Postnetz unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen gewährt wird.
Wenn es zum Schutz der Interessen von Nutzern und/oder zur Förderung eines effektiven Wettbewerbs sowie angesichts nationaler Gegebenheiten und nationaler Rechtsvorschriften notwendig ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten transparente, nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für Komponenten der postalischen Infrastruktur oder der Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes bereitgestellt werden; hierzu gehören beispielsweise ein Postleitzahlsystem, eine Adressendatenbank, Hausbriefkästen, Postfächer, Information über Adressenänderungen, die Umleitung von Sendungen und die Rückleitung an den Absender. ²Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um den Zugang zum Postnetz unter transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen sicherzustellen.
KAPITEL 5: Tarifierungsgrundsätze und Transparenz der Rechnungslegung
Die Mitgliedstaaten unternehmen Schritte, um zu gewährleisten, dass die Tarife für die einzelnen Universaldienstleistungen folgenden Grundsätzen entsprechen:
(1) Zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Erbringung der Universaldienstleistungen legen die Mitgliedstaaten ihren Anbietern von Universaldienstleistungen nahe, dafür Sorge zu tragen, daß in ihren Übereinkünften über die Endvergütungen im grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Postdienst die folgenden Grundsätze beachtet werden:
(2) Die Umsetzung dieser Grundsätze kann durch Übergangsbestimmungen zur Verhinderung übermäßiger Störungen der Postmärkte und nachteiliger Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer ergänzt werden, sofern eine Vereinbarung zwischen dem absendenden Betreiber und dem empfangenden Betreiber besteht; diese Übergangsbestimmungen müssen jedoch auf das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Kostenrechnung der Universaldiensteanbieter in Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels erfolgt.
(2) Die Universaldiensteanbieter führen in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten, um eindeutig zu unterscheiden zwischen allen Diensten und Produkten, die Teil des Universaldienstes sind, und jenen, bei denen dies nicht der Fall ist. ²Die Mitgliedstaaten beziehen diese getrennte Kostenrechnung in ihre Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes mit ein. ³Die internen Kostenrechnungssysteme basieren auf einheitlich angewandten und objektiv zu rechtfertigenden Grundsätzen der Kostenrechnung.
(3)
Bei den Kostenrechnungssystemen im Sinne von Absatz 2 werden die Kosten unbeschadet des Absatzes 4 wie folgt zugeordnet:
(4) Andere Kostenrechnungssysteme dürfen angewendet werden, wenn sie mit Absatz 2 vereinbar sind und von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt wurden. ²Vor ihrer Anwendung ist die Kommission zu unterrichten.
(5) Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, daß die Vereinbarkeit mit einem der in den Absätzen 3 oder 4 beschriebenen Kostenrechnungssysteme von einer vom Anbieter der Universaldienstleistungen unabhängigen Fachstelle überprüft wird. ²Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß regelmäßig eine Konformitätsfeststellung veröffentlicht wird.
(6) Die nationale Regulierungsbehörde hält ausreichend aufgeschlüsselte Informationen über die von einem Anbieter der Universaldienstleistungen angewandten Kostenrechnungssysteme bereit und unterbreitet diese der Kommission auf Anfrage.
(7)
Auf Anfrage werden aus diesen Systemen hervorgehende ausführliche Informationen zur Kostenrechnung in vertraulicher Form der nationalen Regulierungsbehörde und der Kommission zur Verfügung gestellt.
(8)
Hat ein Mitgliedstaat keinen der Dienste reserviert, die nach Artikel 7 reserviert werden können, und keinen Ausgleichsfonds für die Erbringung von Universaldienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 4 eingerichtet, so kann die nationale Regulierungsbehörde beschließen, die Anforderungen der Absätze 2, 3, 4, 5, 6 und 7 dieses Artikels nicht anzuwenden, sofern sie sich davon überzeugt hat, daß keiner der benannten Erbringer von Universaldienstleistungen in dem betreffenden Mitgliedstaat offene oder verborgene staatliche Subventionen erhält. ²Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission über alle derartigen Beschlüsse.
(9) Dieser Artikel kann jedoch so lange auf vor dem endgültigen Datum für die vollständige Öffnung des Marktes benannte Universaldiensteanbieter angewandt werden, als keine anderen Universaldiensteanbieter benannt wurden. ²Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission im Voraus über einen entsprechenden Beschluss.
(10)
Die Mitgliedstaaten können von den Postdiensteanbietern, die für Beiträge zu einem Ausgleichsfonds herangezogen werden, verlangen, dass sie eine geeignete Form der getrennten Rechnungslegung einführen, damit das Funktionieren des Fonds sichergestellt ist.
Der Jahresabschluß aller Anbieter von Universaldienstleistungen wird gemäß dem einschlägigen Gemeinschafts- und nationalem Recht für Handelsunternehmen erstellt, einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur Prüfung vorgelegt und veröffentlicht.
KAPITEL 6: Qualität der Dienste
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß im Interesse eines hochwertigen Postdienstes für den Universaldienst Qualitätsnormen festgelegt und veröffentlicht werden.
Die Qualitätsnormen betreffen insbesondere die Laufzeiten, die Regelmäßigkeit und die Zuverlässigkeit der Dienste.
Diese Normen werden wie folgt festgelegt:
⁵Wenigstens einmal pro Jahr ist eine unabhängige Leistungskontrolle von Stellen durchzuführen, die nicht mit den Anbietern von Universaldienstleistungen verbunden sind; dabei sind die nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgesetzten genormten Bedingungen zugrunde zu legen. ⁶Die Ergebnisse sind mindestens einmal pro Jahr in einem Bericht zu veröffentlichen.
Die Mitgliedstaaten legen Qualitätsnormen für die Inlandsdienste fest und stellen sicher, daß diese mit den für die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste festgelegten Normen in Einklang stehen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Qualitätsnormen für Inlandsdienste mit; die Kommission veröffentlicht diese Normen in der gleichen Weise wie die in Artikel 18 genannten Normen für die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste.
Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß eine unabhängige Leistungskontrolle gemäß Artikel 16 Unterabsatz 4 durchgeführt wird, daß die Ergebnisse begründet werden und daß gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
(1) Die in Artikel 16 vorgesehenen Qualitätsnormen für die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste sind in Anhang II festgelegt.
(2)
Die nationalen Regulierungsbehörden können Ausnahmen von den in Anhang II vorgesehenen Qualitätsnormen festlegen, wenn außergewöhnliche infrastrukturelle oder geografische Gegebenheiten dies erforderlich machen. ²Legen die nationalen Regulierungsbehörden solche Ausnahmen fest, teilen sie dies der Kommission unverzüglich mit. ³Die Kommission legt dem in Artikel 21 genannten Ausschuss zu dessen Unterrichtung jährlich einen Bericht über die in den zurückliegenden zwölf Monaten eingegangenen Mitteilungen vor.
(3)
Die Kommission veröffentlicht alle Anpassungen der Qualitätsnormen für die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und gewährleistet die regelmäßige unabhängige Leistungskontrolle sowie die Veröffentlichung der Leistungsniveaus, aus der die Einhaltung der Normen und die erzielten Fortschritte hervorgehen. ²Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß gegebenenfalls Abhilfe geschaffen wird.
(1)
Unbeschadet der einschlägigen internationalen und nationalen Bestimmungen über Entschädigungsregelungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Postdiensteanbieter für die Bearbeitung von Nutzerbeschwerden insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Sendungen sowie bei Verstoß gegen die Qualitätsnormen transparente, einfache und kostengünstige Verfahren einrichten (einschließlich Verfahren zur Feststellung der Haftung in Fällen, in denen mehr als ein Betreiber beteiligt ist).
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass mittels der Verfahren nach Absatz 1 Streitfälle angemessen und zügig geregelt werden können, und sie sehen vor, dass in berechtigten Fällen eine Möglichkeit der Rückerstattung und/oder Entschädigung besteht.
Die Mitgliedstaaten fördern außerdem die Entwicklung unabhängiger außergerichtlicher Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Postdiensteanbietern und Nutzern.
(2)
Unbeschadet anderer Beschwerdemöglichkeiten oder Rechtsmittel, die nach innerstaatlichem Recht oder Gemeinschaftsrecht offen stehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Nutzer, einzeln oder, wenn dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist, zusammen mit Verbraucherverbänden den zuständigen nationalen Behörden Fälle vorlegen können, in denen Beschwerden von Nutzern bei Unternehmen, die Postdienste im Rahmen des Universaldienstes erbringen, nicht befriedigend gelöst worden sind.
Nach Maßgabe von Artikel 16 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Universaldiensteanbieter und gegebenenfalls die Unternehmen, die im Rahmen des Universaldienstes Dienstleistungen erbringen, mit dem Jahresbericht über die Kontrolle der Normeneinhaltung Angaben über die Häufigkeit von Beschwerden und über die Art und Weise ihrer Bearbeitung veröffentlichen.
KAPITEL 7: Harmonisierung der technischen Normen
Die Harmonisierung der technischen Normen wird insbesondere unter Berücksichtigung des Interesses der Nutzer fortgesetzt.
Die Entwicklung technischer Normen für den Postsektor wird dem Europäischen Komitee für Normung in Form von Aufträgen gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften übertragen.
Bei diesen Arbeiten werden die auf internationaler Ebene beschlossenen Harmonisierungsmaßnahmen berücksichtigt, insbesondere Maßnahmen des Weltpostvereins.
Die anzuwendenden Normen werden einmal jährlich im Amtsblatt veröffentlicht.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Anbieter von Universaldienstleistungen, sofern dies im Interesse der Nutzer liegt, auf die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Normen Bezug nehmen, und zwar insbesondere, wenn sie die Informationen gemäß Artikel 6 bereitstellen.
Der in Artikel 21 vorgesehene Ausschuß wird über den Stand der Arbeiten des Europäischen Komitees für Normung und dessen Fortschritte in diesem Bereich unterrichtet.
KAPITEL 8: Der Ausschuß
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
KAPITEL 9: Nationale Regulierungsbehörde
(1)
Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden für den Postsektor, die von den Postbetreibern rechtlich getrennt und betrieblich unabhängig sind. ²Mitgliedstaaten, die weiterhin an Postdiensteanbietern beteiligt sind oder diese kontrollieren, müssen eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktionen von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen.
³Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche nationalen Regulierungsbehörden sie für die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben benannt haben. ⁴Sie veröffentlichen die von den nationalen Regulierungsbehörden wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher Form, insbesondere wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen werden. ⁵Die Mitgliedstaaten gewährleisten gegebenenfalls die Konsultation und Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und den für die Anwendung des Wettbewerbs- und des Verbraucherschutzrechts zuständigen nationalen Behörden in Fragen von gemeinsamem Interesse.
(2)
Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörden ist insbesondere die Gewährleistung der Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen, vor allem durch die Einrichtung von Überwachungs- und Regulierungsverfahren zur Sicherstellung der Erbringung des Universaldienstes. ²Sie können auch beauftragt werden, die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften im Postsektor zu überwachen.
Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten innerhalb der geeigneten Stellen eng zusammen und leisten sich Amtshilfe, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.
(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Postdiensteanbieter, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. ²Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die Beschwerdeinstanz anders entscheidet.
KAPITEL 9a: Bereitstellung von Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen zu folgenden Zwecken sicher, dass die Postdiensteanbieter insbesondere den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, einschließlich finanzieller Angaben und Angaben zur Bereitstellung des Universaldienstes, liefern:
(2) Die Postdiensteanbieter legen diese Informationen auf Anfrage umgehend und gegebenenfalls in vertraulicher Form sowie nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. ²Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen. ³Die nationale Regulierungsbehörde muss ihr Ersuchen um Informationen begründen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden der Kommission auf deren Verlangen zweckdienliche und relevante Informationen liefern, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie benötigt.
(4)
Die Kommission und die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden wahren die Vertraulichkeit jeglicher Information, die von einer nationaler Regulierungsbehörde im Einklang mit den gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich betrachtet wird.
KAPITEL 10: Schlußbestimmungen
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine Wirtschafts-, Sozial- und Beschäftigungsstrukturen, seine technologischen Aspekte sowie über die Dienstequalität enthält. ²Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für das Europäische Parlament und den Rat bei.
Die Kommission gewährt den Mitgliedstaaten Unterstützung bei der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere auch bei der Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes.
—————
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Leitlinien zur Berechnung etwaiger Nettokosten des Universaldienstes
Teil A: Definition der Universaldienstverpflichtungen
Universaldienstverpflichtungen bezeichnen die in Artikel 3 genannten Verpflichtungen, die einem Postdiensteanbieter durch einen Mitgliedstaat auferlegt werden und die Erbringung eines Postdienstes in einem bestimmten geografischen Gebiet betreffen, einschließlich gegebenenfalls Einheitstarifen in diesem geografischen Gebiet für die Erbringung dieses Dienstes oder der Erbringung bestimmter kostenloser Dienste für Blinde und Sehbehinderte.
Diese Verpflichtungen können unter anderem Folgendes umfassen:
Teil B: Berechnung der Nettokosten
Die nationalen Regulierungsbehörden ziehen alle Mittel in Erwägung, um (benannten und nicht benannten) Postdiensteanbietern angemessene Anreize zu geben, die Universaldienstverpflichtungen auf kosteneffiziente Weise zu erfüllen.
Die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sind alle Kosten, die mit der Erbringung des Universaldienstes verbunden und dafür erforderlich sind. Die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen sind als Differenz zwischen den Nettokosten eines benannten Universaldiensteanbieters mit Universaldienstverpflichtungen und desselben Postdiensteanbieters ohne Universaldienstverpflichtungen zu berechnen.
Bei der Berechnung werden alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der einem für die Erbringung des Universaldienstes benannten Postdiensteanbieter erwachsenden immateriellen und marktrelevanten Vorteile, des Anspruchs auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz, berücksichtigt.
Die Kosten, die ein benannter Universaldiensteanbieter vermieden hätte, wenn die Universaldienstverpflichtungen nicht bestanden hätten, sind ordnungsgemäß zu ermitteln. Bei der Nettokostenberechnung sollten die Vorteile für den Universaldienstbetreiber, einschließlich der immateriellen Vorteile, berücksichtigt werden.
Den Berechnungen sind die Kosten zugrunde zu legen, die Folgendem zurechenbar sind:
Zu dieser Kategorie gehören diejenigen Nutzer oder Gruppen von Nutzern, die von einem gewinnorientierten Unternehmen ohne Verpflichtung zur Erbringung eines Universaldienstes nicht bedient würden.
Die Berechnung der Nettokosten bestimmter Aspekte der Universaldienstverpflichtungen erfolgt getrennt und auf eine Weise, bei der eine Doppelzählung mittelbarer oder unmittelbarer Vorteile und Kosten vermieden wird. Die gesamten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen für einen benannten Universaldiensteanbieter sind als Summe der Nettokosten zu berechnen, die sich aus den speziellen Bestandteilen der Universaldienstverpflichtungen ergeben, wobei alle immateriellen Vorteile zu berücksichtigen sind. Die nationale Regulierungsbehörde ist für die Überprüfung der Nettokosten verantwortlich. Der/die Universaldiensteanbieter arbeitet/arbeiten mit der nationalen Regulierungsbehörde zusammen, damit diese die Nettokosten überprüfen kann.
Teil C: Anlastung etwaiger Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen
Bei der Anlastung oder Finanzierung etwaiger Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen kann ein Ausgleich für Dienste von benannten Universaldiensteanbietern zu leisten sein, die diese unter nichtkommerziellen Bedingungen erbringen. Da ein solcher Ausgleich Mittelübertragungen umfasst, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Weise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dies bedeutet, dass die Übertragungen so weit wie möglich zur geringstmöglichen Verfälschung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage führen.
Eine Kostenteilungsregelung auf Fondsbasis gemäß Artikel 7 Absatz 4 sollte einen transparenten und neutralen Mechanismus für die Erhebung von Beiträgen verwenden, der die doppelte Erhebung von Beiträgen sowohl auf Inputs als auch auf Outputs von Unternehmen vermeidet.
Die unabhängige Stelle, die den Fonds verwaltet, ist für den Einzug der Beiträge von Unternehmen verantwortlich, die zur Deckung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen in dem betreffenden Mitgliedstaat als beitragspflichtig eingestuft wurden, und überwacht die Übertragung der fälligen Beträge an die Unternehmen, die einen Anspruch auf Zahlungen des Fonds haben.
ANHANG II
Die Qualitätsnormen für die grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Post werden im Verhältnis zur durchschnittlichen Laufzeit für Standardsendungen der schnellsten Kategorie, gerechnet vom Abgang bis zur Zustellung , nach der Formel D + n, bestimmt, wobei D für den Einlieferungstag und n für die Zahl der Arbeitstage steht, die zwischen dem Tag der Einlieferung und dem Tag der Aushändigung an den Empfänger vergehen.
Qualitätsnormen für die grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Post | |
Durchschnittliche Laufzeit | Ziel |
D + 3 | 85 % der Sendungen |
D + 5 | 97 % der Sendungen |
Die Normen müssen für sämtliche Beförderungsverhältnisse im Gesamtrahmen des innergemeinschaftlichen Postverkehrs sowie für jedes bilaterale Beförderungsverhältnis zwischen zwei Mitgliedstaaten erreicht werden.
© freiRecht.deQuelle: © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu, 1998–2018