freiRecht
Richtlinie (EG) 1997/67

Richtlinie (EG) 1997/67

Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität

  • KAPITEL 7: Harmonisierung der technischen Normen

Art. 20

Die Harmonisierung der technischen Normen wird insbesondere unter Berücksichtigung des Interesses der Nutzer fortgesetzt.

Die Entwicklung technischer Normen für den Postsektor wird dem Europäischen Komitee für Normung in Form von Aufträgen gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften  übertragen.

Bei diesen Arbeiten werden die auf internationaler Ebene beschlossenen Harmonisierungsmaßnahmen berücksichtigt, insbesondere Maßnahmen des Weltpostvereins.

Die anzuwendenden Normen werden einmal jährlich im Amtsblatt veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Anbieter von Universaldienstleistungen, sofern dies im Interesse der Nutzer liegt, auf die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Normen Bezug nehmen, und zwar insbesondere, wenn sie die Informationen gemäß Artikel 6 bereitstellen.

Der in Artikel 21 vorgesehene Ausschuß wird über den Stand der Arbeiten des Europäischen Komitees für Normung und dessen Fortschritte in diesem Bereich unterrichtet.