Bundeszentralregistergesetz
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
- Zweiter Teil: Das Zentralregister
- Siebter Abschnitt: Internationaler Austausch von Registerinformationen
§ 58 Berücksichtigung von Verurteilungen
Eine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 54 in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre. ²§ 53 gilt auch zugunsten der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten.