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Bundeszentralregistergesetz

Bundeszentralregistergesetz

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

  • Zweiter Teil: Das Zentralregister
    • Dritter Abschnitt: Auskunft aus dem Register
      • 1. Führungszeugnis

§ 30b Europäisches Führungszeugnis

(1) In das Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a Absatz 1 von Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wird die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen (Europäisches Führungszeugnis), sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht. ²§ 30 gilt entsprechend.

(2) Die Registerbehörde ersucht den Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung der Eintragungen. ²Das Führungszeugnis soll spätestens 20 Werktage nach der Übermittlung des Ersuchens der Registerbehörde an den Herkunftsmitgliedstaat erteilt werden. ³Hat der Herkunftsmitgliedstaat keine Auskunft aus seinem Strafregister erteilt, ist hierauf im Führungszeugnis hinzuweisen.