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Bundeszentralregistergesetz

Bundeszentralregistergesetz

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

  • Zweiter Teil: Das Zentralregister
    • Dritter Abschnitt: Auskunft aus dem Register
      • 1. Führungszeugnis

§ 36 Beginn der Frist

Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). ²Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn
1.
eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,
2.
nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder
3.
eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.