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Bundeszentralregistergesetz

Bundeszentralregistergesetz

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

  • Zweiter Teil: Das Zentralregister
    • Dritter Abschnitt: Auskunft aus dem Register
      • 2. Unbeschränkte Auskunft aus dem Register

§ 42b Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften

Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Auskünfte in anonymisierter Form erteilen. ²§ 42a Abs. 8 gilt entsprechend.