Bundeszentralregistergesetz
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
- Zweiter Teil: Das Zentralregister
- Dritter Abschnitt: Auskunft aus dem Register
- 2. Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
§ 42b Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Auskünfte in anonymisierter Form erteilen. ²§ 42a Abs. 8 gilt entsprechend.