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Bundeszentralregistergesetz

Bundeszentralregistergesetz

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

  • Zweiter Teil: Das Zentralregister
    • Erster Abschnitt: Inhalt und Führung des Registers

§ 21a Protokollierungen

(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften, Mitteilungen und Hinweisen Protokolle, die folgende Daten enthalten:

1.
die Vorschrift, auf der die Auskunft oder der Hinweis beruht,
2.
den Zweck der Auskunft,
3.
die in der Anfrage und der Auskunft verarbeiteten Personendaten,
4.
die Person oder Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat, den Empfänger eines Hinweises sowie die Behörde in den Fällen des § 30 Absatz 5 oder deren Kennung,
5.
den Zeitpunkt der Übermittlung,
6.
die Namen der Bediensteten, die die Mitteilung gemacht haben, oder eine Kennung, außer bei Abrufen im automatisierten Verfahren,
7.
das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 1, den §§ 30a und 30b.

(2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur für Mitteilungen über Berichtigungen nach § 20, zu internen Prüfzwecken, zur Datenschutzkontrolle und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend Absatz 3 verarbeitet werden. ²Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. ³Protokolldaten sowie Nachweise nach § 30c Absatz 3 sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden für Zwecke nach Satz 1 benötigt. Danach sind sie unverzüglich zu löschen.

(3) Soweit sich das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach den §§ 31 und 41 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit dieser Stelle. ²Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 30 entsprechend. ³Wird mit der Protokolldatenauskunft eine Selbstauskunft nach § 42 beantragt, gilt § 42 Satz 2 bis 5 entsprechend.