§ 12 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht
(1) In das Register sind einzutragen
- 1.
- die nachträgliche Aussetzung der Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung; dabei ist das Ende der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht zu vermerken,
- 2.
- die nachträgliche Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht,
- 3.
- der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,
- 4.
- die Überweisung des Täters in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung,
- 5.
- der Widerruf der Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung und der Widerruf des Straferlasses,
- 6.
- die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers,
- 7.
- der Tag des Ablaufs des Verlustes der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts,
- 8.
- die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis,
- 9.
- Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung,
- 10.
- die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
(2) Wird nach einer Verwarnung mit Strafvorbehalt auf die vorbehaltene Strafe erkannt, so ist diese Entscheidung in das Register einzutragen. ²Stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§ 59b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs), so wird die Eintragung über die Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt.