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Weingesetz

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  • 8. Abschnitt: Absatzförderung

§ 47 Unterrichtung und Abstimmung

Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Deutsche Weinfonds unterrichten sich gegenseitig über geplante Absatzförderungsmaßnahmen. ²Die Maßnahmen selbst sind untereinander und mit dem Deutschen Weinfonds abzustimmen. ³Die näheren Einzelheiten regelt eine gemeinsame Geschäftsordnung, die die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Deutsche Weinfonds erlassen. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.