Weingesetz
- 8. Abschnitt: Absatzförderung
§ 47 Unterrichtung und Abstimmung
Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Deutsche Weinfonds unterrichten sich gegenseitig über geplante Absatzförderungsmaßnahmen. ²Die Maßnahmen selbst sind untereinander und mit dem Deutschen Weinfonds abzustimmen. ³Die näheren Einzelheiten regelt eine gemeinsame Geschäftsordnung, die die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Deutsche Weinfonds erlassen. ⁴Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.