Weingesetz
- 9. Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 52 Einziehung
Ist eine Straftat nach § 48 oder § 49 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 50 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. ²§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
- Weingesetz
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- 2. Abschnitt: Anbauregeln
- 3. Abschnitt: Verarbeitung
- 4. Abschnitt: Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. und Landwein
- 5. Abschnitt: Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung
- 6. Abschnitt: Überwachung
- 7. Abschnitt: Einfuhr
- 8. Abschnitt: Absatzförderung
- 9. Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
- 10. Abschnitt: Verbraucherinformation und Destillation in Krisenfällen
- 11. Abschnitt: Schlussbestimmungen