Weingesetz
- 4. Abschnitt: Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. und Landwein
§ 16a Produktspezifikationen
Die in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über die Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen, Prädikatsweinen, Qualitätslikörweinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A., Sekten b.A. und Landweinen sind Teil der Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Beschreibung der Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie aus den Landweingebieten. ²Sie sind Gegenstand der Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikationen.
- Weingesetz
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- 2. Abschnitt: Anbauregeln
- 3. Abschnitt: Verarbeitung
- 4. Abschnitt: Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. und Landwein
- 5. Abschnitt: Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung
- 6. Abschnitt: Überwachung
- 7. Abschnitt: Einfuhr
- 8. Abschnitt: Absatzförderung
- 9. Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
- 10. Abschnitt: Verbraucherinformation und Destillation in Krisenfällen
- 11. Abschnitt: Schlussbestimmungen