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Weingesetz

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  • 11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 55 Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.