(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. ²Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates. ²Sein Stellvertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. In den Aufsichtsrat werden gewählt:
(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. ²Er beschließt im Rahmen der ihm vorgegebenen Beschlüsse des Verwaltungsrates über alle Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehören. ³Zudem beschließt er über die Einberufung des Verwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest.