Weingesetz
- 8. Abschnitt: Absatzförderung
§ 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung
Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. ²Die Abgabe kann für die einzelnen in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
- Weingesetz
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- 2. Abschnitt: Anbauregeln
- 3. Abschnitt: Verarbeitung
- 4. Abschnitt: Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. und Landwein
- 5. Abschnitt: Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung
- 6. Abschnitt: Überwachung
- 7. Abschnitt: Einfuhr
- 8. Abschnitt: Absatzförderung
- 9. Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
- 10. Abschnitt: Verbraucherinformation und Destillation in Krisenfällen
- 11. Abschnitt: Schlussbestimmungen