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Versorgungsausgleichsgesetz

Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich

  • Teil 1: Der Versorgungsausgleich
    • Kapitel 2: Ausgleich
      • Abschnitt 3: Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
        • Unterabschnitt 3: Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung

§ 26 Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer

(1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet.

(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.