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Versorgungsausgleichsgesetz

Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich

  • Teil 1: Der Versorgungsausgleich
    • Kapitel 2: Ausgleich
      • Abschnitt 3: Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
        • Unterabschnitt 1: Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen

§ 22 Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen

Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. ²Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.