Versorgungsausgleichsgesetz
Gesetz über den Versorgungsausgleich
- Teil 1: Der Versorgungsausgleich
- Kapitel 2: Ausgleich
- Abschnitt 3: Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
- Unterabschnitt 1: Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen
§ 22 Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen
Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. ²Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.