Kapitel 2: Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger
§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen
Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden.²Stornokosten sind nicht abzuziehen.