freiRecht
Versorgungsausgleichsgesetz

Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich

  • Teil 2: Wertermittlung
    • Kapitel 2: Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger

§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen

Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. ²Stornokosten sind nicht abzuziehen.