Versorgungsausgleichsgesetz
Gesetz über den Versorgungsausgleich
- Teil 1: Der Versorgungsausgleich
- Kapitel 2: Ausgleich
- Abschnitt 2: Wertausgleich bei der Scheidung
- Unterabschnitt 3: Externe Teilung
§ 17 Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.