Versorgungsausgleichsgesetz
Gesetz über den Versorgungsausgleich
- Teil 2: Wertermittlung
- Kapitel 1: Allgemeine Wertermittlungsvorschriften
§ 42 Bewertung nach Billigkeit
Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.