Versorgungsausgleichsgesetz
Gesetz über den Versorgungsausgleich
- Teil 1: Der Versorgungsausgleich
§ 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. ²Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.