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Versorgungsausgleichsgesetz

Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich

  • Teil 1: Der Versorgungsausgleich
    • Kapitel 2: Ausgleich
      • Abschnitt 4: Härtefälle

§ 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. ²Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.