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Versorgungsausgleichsgesetz

Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich

  • Teil 1: Der Versorgungsausgleich
    • Kapitel 2: Ausgleich
      • Abschnitt 3: Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
        • Unterabschnitt 2: Abfindung

§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung

(1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. ²§ 18 gilt entsprechend.

(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.