Versorgungsausgleichsgesetz
Gesetz über den Versorgungsausgleich
- Teil 1: Der Versorgungsausgleich
- Kapitel 2: Ausgleich
- Abschnitt 2: Wertausgleich bei der Scheidung
- Unterabschnitt 2: Interne Teilung
§ 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.