Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildungsbetrieb hat spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.