Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Verkauf und Werbemaßnahmen mit | 15 Prozent, |
Warenwirtschaft und Kalkulation mit | 10 Prozent, |
Geschäftsprozesse im Einzelhandel mit | 25 Prozent, |
Fachgespräch in der Wahlqualifikation mit | 40 Prozent sowie |
Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich „Geschäftsprozesse im Einzelhandel“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn