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Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel

  • Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen

§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Verkäufers und der Verkäuferin

(1) Die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin gliedert sich in:

1.
wahlqualifikationsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Wahlqualifikation nach Absatz 3 Satz 1 sowie
3.
wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
²Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen und in Wahlqualifikationen als Teile des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Waren- und Dienstleistungsangebot des Ausbildungsbetriebes,
2.
Warenpräsentation und Werbemaßnahmen,
3.
Preiskalkulation,
4.
Warenbestandskontrolle,
5.
Warenannahme und -lagerung,
6.
Verkaufen von Waren und
7.
Servicebereich Kasse.

(3) Die Wahlqualifikationen sind:

1.
Sicherstellung der Warenpräsenz,
2.
Beratung von Kunden,
3.
Kassensystemdaten und Kundenservice und
4.
Werbung und Verkaufsförderung.
²Eine der Wahlqualifikationen ist im Ausbildungsvertrag auszuweisen. ³Der zeitliche Richtwert für die Wahlqualifikation beträgt 12 Wochen.

(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
2.
Bedeutung und Struktur des Einzelhandels und des Ausbildungsbetriebes,
3.
Information und Kommunikation,
4.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
5.
Umweltschutz.