Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Der Ausbildungsberuf des Verkäufers und der Verkäuferin sowie der Ausbildungsberuf des Kaufmanns im Einzelhandel und der Kauffrau im Einzelhandel werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.