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Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel

  • Abschnitt 2: Zwischenprüfung und Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
    • Unterabschnitt 2: Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin

§ 12 Inhalt der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.