Sortenschutzgesetz
- Abschnitt 5: Rechtsverletzungen
§ 37f Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. ²Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
- Sortenschutzgesetz
- Abschnitt 1: Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes
- Abschnitt 2: Bundessortenamt
- Abschnitt 3: Verfahren vor dem Bundessortenamt
- Abschnitt 4: Verfahren vor Gericht
- Abschnitt 5: Rechtsverletzungen
- Abschnitt 6: Schlußvorschriften