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Sortenschutzgesetz

Sortenschutzgesetz

  • Abschnitt 1: Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes

§ 10c Ruhen des Sortenschutzes

Wird dem Inhaber eines nach diesem Gesetz erteilten Sortenschutzes für dieselbe Sorte ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt, so können für die Dauer des Bestehens des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Rechte aus dem nach diesem Gesetz erteilten Sortenschutz nicht geltend gemacht werden.