Sortenschutzgesetz
- Abschnitt 1: Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes
§ 13 Dauer des Sortenschutzes
Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.