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Sortenschutzgesetz

Sortenschutzgesetz

  • Abschnitt 1: Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes

§ 13 Dauer des Sortenschutzes

Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.