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Sortenschutzgesetz

Sortenschutzgesetz

  • Abschnitt 3: Verfahren vor dem Bundessortenamt

§ 21 Förmliches Verwaltungsverfahren

Auf das Verfahren vor den Prüfabteilungen und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.