Sortenschutzgesetz
- Abschnitt 1: Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes
§ 5 Beständigkeit
Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverändert bleibt.