Sortenschutzgesetz
- Abschnitt 5: Rechtsverletzungen
§ 40b Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 40a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
- Sortenschutzgesetz
- Abschnitt 1: Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes
- Abschnitt 2: Bundessortenamt
- Abschnitt 3: Verfahren vor dem Bundessortenamt
- Abschnitt 4: Verfahren vor Gericht
- Abschnitt 5: Rechtsverletzungen
- Abschnitt 6: Schlußvorschriften