Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
14 | Planen des Fertigungsprozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
- auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
- b)
- Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
- c)
- Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
- d)
- Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
- e)
- Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
- f)
- Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
|
15 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
- Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
- b)
- Programme erstellen
- c)
- Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
- d)
- Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen
|
16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
- Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
- b)
- Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
- c)
- Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
- d)
- Fertigungsparameter einstellen und eingeben
- e)
- Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
- f)
- Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
- g)
- Testlauf durchführen
|
17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
- Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- b)
- Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
- c)
- Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
- d)
- Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen
- e)
- Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen
|
18 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | - a)
- Fertigungsprozess überwachen und optimieren
- b)
- Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben
- c)
- maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
- d)
- Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
- e)
- Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken
|
19 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 19) | - a)
- Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
- b)
- Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
- c)
- Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- d)
- Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
- e)
- Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
- f)
- betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- h)
- Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
- i)
- technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
- j)
- Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- k)
- Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
- l)
- Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
|
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Absatz 1 Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Absatz 1 Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
| |
| | - c)
- Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
| |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Absatz 1 Nummer 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| |
4 | Umweltschutz (§ 23 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| während der gesamten Ausbildung |
5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 23 Absatz 1 Nummer 5) | - a)
- auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
- b)
- Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
- c)
- Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
- d)
- Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
- informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
- f)
- Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
- g)
- digitale Lernmedien nutzen
- h)
- die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
- i)
- betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
- j)
- Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- k)
- Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
- l)
- in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
| |
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
| Zeitrahmen 1
| 1. Ausbildungsjahr
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | a): technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
- Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- f)
- Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- h)
- Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
- unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
| 4 bis 6 |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | b): Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen | |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
- Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
- Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
- Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
- Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
| |
16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | f): Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen | |
| Zeitrahmen 2
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
- technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen
- b)
- Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | - e)
- betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- j)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | a): Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben | |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | - b)
- Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
- Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- e)
- Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
| 3 bis 5 |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | a): Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren | |
14 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | b): Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen | |
16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | f): Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen | |
| Zeitrahmen 3
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | d): Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden | |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
- Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- f)
- Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
|
1 bis 2 |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | e): Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | |
16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
- Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
- b)
- Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
| |
| Zeitrahmen 4
|
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | b): Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen | 1 bis 2 |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | - a)
- Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
- mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
- c)
- Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
|
16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | e): Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten |
| Zeitrahmen 5
| 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
|
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | - g)
- im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
- Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
- unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
| |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
- Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
- Transportgut absetzen, lagern und sichern
| |
13 | Kundenorientierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | a): auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten | |
14 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
- auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
- b)
- Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
- c)
- Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
- d)
- Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
- e)
- Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
- f)
- Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
|
4 bis 5 |
17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
- Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- b)
- Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
- c)
- Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
| |
| Zeitrahmen 6
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
- Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- d)
- Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- e)
- Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
| 1 bis 2 |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | - a)
- Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
- mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
- c)
- Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
|
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | a): Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen |
18 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | - c)
- maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
- d)
- Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
|
| Zeitrahmen 7
| 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | e): Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 2 bis 3 |
11 | Steuerungstechnik (§ 23 Absatz 1 Nummer 11) | - a)
- steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
- Steuerungstechnik anwenden
|
18 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | - a)
- Fertigungsprozess überwachen und optimieren
- b)
- Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursache ermitteln und beheben
- c)
- maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
|
| Zeitrahmen 8
|
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | a): Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen | |
14 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
- auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
- b)
- Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
- d)
- Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
- e)
- Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
- f)
- Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
| |
15 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
- Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
- b)
- Programme erstellen
- c)
- Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
- d)
- Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen
| 3 bis 4
|
16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
- Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
- b)
- Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
- c)
- Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
- d)
- Fertigungsparameter einstellen und eingeben
- e)
- Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
- g)
- Testlauf durchführen
| |
17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | c): Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen | |
| Zeitrahmen 9
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | - c)
- Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- f)
- Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
- g)
- Konflikte im Team lösen
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | - c)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
- Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- g)
- im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- l)
- Aufgaben im Team planen und durchführen
| |
13 | Kundenorientierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | - a)
- auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
- Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
| |
14 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
- auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
- b)
- Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
- c)
- Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
- d)
- Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
- e)
- Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
- f)
- Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
|
1 bis 3 |
15 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
- Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
- b)
- Programme erstellen
- c)
- Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
- d)
- Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen
| |
16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
- Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
- b)
- Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
- c)
- Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
- d)
- Fertigungsparameter einstellen und eingeben
- e)
- Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
- g)
- Testlauf durchführen
| |
17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
- Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- c)
- Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
| |
| Zeitrahmen 10
|
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | k): Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
- Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
- Transportgut absetzen, lagern und sichern
| |
17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | - b)
- Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
- d)
- Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen
- e)
- Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen
| 4 bis 6 |
18 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | - a)
- Fertigungsprozess überwachen und optimieren
- b)
- Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben
- c)
- maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
- d)
- Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
- e)
- Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken
| |
| Zeitrahmen 11
|
19 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 19) | - a)
- Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
- b)
- Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
- c)
- Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- d)
- Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
- e)
- Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
- f)
- betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
- IndMetAusbV
- Teil 1: Gemeinsame Vorschriften
- Teil 2: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/ Anlagenmechanikerin
- Teil 3: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriemechaniker/Industriemechanikerin
- Teil 4: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
- Teil 5: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker/ Werkzeugmechanikerin
- Teil 6: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
- Teil 7: Gemeinsame Bestehensregelungen
- Teil 8: Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
- Teil 9: Gemeinsame Übergangsvorschriften
|