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IndMetAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

  • Teil 8: Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.