IndMetAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
- Teil 4: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
§ 16 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 15 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.