Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
- technische Unterlagen analysieren
- b)
- Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
- c)
- Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen
- d)
- Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
- e)
- Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
- f)
- Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
- g)
- Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
|
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
- Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
- b)
- Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
- c)
- Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen
- d)
- Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
- e)
- Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
|
16 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
- Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern
- b)
- Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
- c)
- Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen
- d)
- Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
|
17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
- einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
- Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
- c)
- elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
- d)
- mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
- e)
- funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
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18 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 11 Absatz 1 Nummer 18) | - a)
- Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
- b)
- Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
- c)
- Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- d)
- Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
- e)
- Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
- f)
- betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- h)
- Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
- i)
- technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
- j)
- Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- k)
- Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
- l)
- Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
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Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
| Zeitrahmen 1
| 1. Ausbildungsjahr
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
- technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- c)
- Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- f)
- Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
- Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- g)
- im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- i)
- unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
- Aufgaben im Team planen und durchführen
| 6 bis 8 |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | - a)
- Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
- Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
|
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
- Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
- Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
- Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
- Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
- e)
- Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
| |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
- Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
- Transportgut absetzen, lagern und sichern
| |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - d)
- Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
- g)
- Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
| |
| Zeitrahmen 2
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
- Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- c)
- Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- d)
- Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
- Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- i)
- unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | b): Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen | 1 bis 3 |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10) | - a)
- Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
- mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
- c)
- Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
| |
13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | - a)
- auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
- Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
| |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | f): Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern | |
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | - c)
- Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen
- e)
- Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
| |
| Zeitrahmen 3
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b): Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden | 2 bis 4 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
- Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- j)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
|
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
- Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
- Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
- technische Unterlagen analysieren
- f)
- Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
- g)
- Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
|
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | e): Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen |
| Zeitrahmen 4
| 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | a): technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - d)
- Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- g)
- im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
- Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- j)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | a): Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben | |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
- Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
- Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
- Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
- Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
- e)
- Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
| 3 bis 5 |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
- technische Unterlagen analysieren
- b)
- Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
- c)
- Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen
- d)
- Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
| |
| Zeitrahmen 5
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
- Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- d)
- Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- f)
- Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - c)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- f)
- Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- i)
- unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- k)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
- Aufgaben im Team planen und durchführen
| |
11 | Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11) | - a)
- steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
- Steuerungstechnik anwenden
| |
13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | a): auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten | |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
- technische Unterlagen analysieren
- d)
- Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
| 1 bis 3 |
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
- Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
- d)
- Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
- e)
- Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
| |
17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
- einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
- Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
- c)
- elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
- d)
- mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
- e)
- funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
| |
| Zeitrahmen 6
| 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
- technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- b)
- Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- c)
- Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- d)
- Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- e)
- Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
- g)
- Konflikte im Team lösen
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
- Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
- Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- f)
- Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
- im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
- Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
- unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
- Aufgaben im Team planen und durchführen
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | - a)
- Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
- Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
| |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10) | - b)
- mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
- c)
- Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
| 2 bis 4
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12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
- Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
- Transportgut absetzen, lagern und sichern
| |
13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | - a)
- auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
- Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
| |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - b)
- Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
- d)
- Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
- e)
- Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
- f)
- Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
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15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | e): Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen | |
16 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
- Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern
- b)
- Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
- c)
- Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen
- d)
- Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
| |
17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
- einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
- Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
| |
| Zeitrahmen 7
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
- Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- d)
- Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- e)
- Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
| 1 bis 3 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - e)
- betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- l)
- Aufgaben im Team planen und durchführen
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11 | Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11) | b): Steuerungstechnik anwenden |
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | - b)
- Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
- d)
- Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
- e)
- Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
|
17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
- einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
- Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik anwenden
|
| Zeitrahmen 8
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6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
- IndMetAusbV
- Teil 1: Gemeinsame Vorschriften
- Teil 2: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/ Anlagenmechanikerin
- Teil 3: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriemechaniker/Industriemechanikerin
- Teil 4: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
- Teil 5: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker/ Werkzeugmechanikerin
- Teil 6: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
- Teil 7: Gemeinsame Bestehensregelungen
- Teil 8: Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
- Teil 9: Gemeinsame Übergangsvorschriften
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