Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
- Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
- b)
- Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
- c)
- Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- d)
- Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen
- e)
- Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen
- f)
- Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführen
- g)
- Stoffeigenschaften ändern
- h)
- Bearbeitungsverfahren auswählen
|
15 | Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
- Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen
- b)
- Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen
- c)
- Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren
- d)
- Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen
- e)
- Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
- f)
- unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
- g)
- Normteile auswählen
|
16 | Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
- Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen
- b)
- Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
- c)
- mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellen
- d)
- Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren
- e)
- Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen
- f)
- Bemusterungsvorgang dokumentieren
- g)
- Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen
- h)
- Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten
|
17 | Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
- Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten
- b)
- Ist-Zustand dokumentieren
- c)
- Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen
- d)
- Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen
- e)
- Funktion prüfen und dokumentieren
- f)
- Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren
|
18 | Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18) | - a)
- Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
- b)
- rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden
- c)
- Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern
- d)
- Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
|
19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | - a)
- Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
- b)
- Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
- c)
- Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
- d)
- Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen
|
20 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 19 Absatz 1 Nummer 20) | - a)
- Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
- b)
- Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
- c)
- Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- d)
- Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
- e)
- Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
- f)
- betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- h)
- Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
- i)
- technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
- j)
- Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- k)
- Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
- l)
- Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
|
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 19 Absatz 1 Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 19 Absatz 1 Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
| |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 19 Absatz 1 Nummer 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| |
4 | Umweltschutz (§ 19 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| während der gesamten Ausbildung |
5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 19 Absatz 1 Nummer 5) | - a)
- auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
- b)
- Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
- c)
- Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
- d)
- Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
- informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
- f)
- Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
- g)
- digitale Lernmedien nutzen
- h)
- die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
- i)
- betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
- j)
- Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- k)
- Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
- l)
- in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
| |
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
| Zeitrahmen 1
| 1. Ausbildungsjahr
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | a): technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
- Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- j)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| 1 bis 3 |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | - a)
- Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
- Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
|
|
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
- Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
- Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
- Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
- Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
| |
19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | a): Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen | |
| Zeitrahmen 2
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
- technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- b)
- Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | - b)
- Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- j)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | b): Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen | |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
- Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
- Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
- Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
- Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
| 5 bis 7 |
14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | - b)
- Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
- c)
- Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
| |
19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | - a)
- Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
- b)
- Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
| |
| Zeitrahmen 3
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
- technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- b)
- Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
- Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- j)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | b): Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen | 2 bis 3
|
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | e): Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | |
14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | a): Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden | |
15 | Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
- Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen
- e)
- Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
| |
19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | - a)
- Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
- b)
- Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
| |
| Zeitrahmen 4
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
- Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- d)
- Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | - e)
- betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- k)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Absatz 1 Nummer 10) | - a)
- Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- c)
- Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
| 1 bis 2 |
17 | Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
- Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten
- c)
- Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen
| |
| Zeitrahmen 5
| 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
- technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- b)
- Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- e)
- Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- g)
- im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
- Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
- unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| 1 bis 2
|
14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
- Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
- c)
- Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
| |
15 | Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
- Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen
- c)
- Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren
| |
16 | Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16) | a): Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen | |
19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | - a)
- Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
- b)
- Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
| |
| Zeitrahmen 6
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | b): Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden | |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | - b)
- Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- j)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | b): Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen | |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
- Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
- Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
| 1 bis 3 |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Absatz 1 Nummer 12) | a): Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen | |
14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
- Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
- b)
- Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
- c)
- Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
| |
19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | - a)
- Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
- b)
- Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
- c)
- Baugruppen auf Lageabweichung mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
| |
| Zeitrahmen 7
|
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
- Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
- Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
- Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
- Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
- e)
- Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
| |
11 | Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11) | - a)
- steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
- Steuerungstechnik anwenden
| |
13 | Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) | a): auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten | |
14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
- Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
- b)
- Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
- c)
- Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
|
2 bis 3 |
15 | Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
- Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen
- b)
- Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen
- d)
- Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen
- e)
- Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
| |
| Zeitrahmen 8
| 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
|
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
- Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
- Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
| |
14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | - c)
- Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- d)
- Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen
| 3 bis 5 |
18 | Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18) | - a)
- Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
- c)
- Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern
| |
| Zeitrahmen 9
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | - c)
- Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- f)
- Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
- g)
- Konflikte im Team lösen
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | - e)
- betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
- Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
- im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- k)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
- Aufgaben im Team planen und durchführen
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | a): Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben | |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Absatz 1 Nummer 10) | b): mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen | |
11 | Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11) | - a)
- steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
- Steuerungstechnik anwenden
| 3 bis 5 |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Absatz
- IndMetAusbV
- Teil 1: Gemeinsame Vorschriften
- Teil 2: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/ Anlagenmechanikerin
- Teil 3: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriemechaniker/Industriemechanikerin
- Teil 4: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
- Teil 5: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker/ Werkzeugmechanikerin
- Teil 6: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
- Teil 7: Gemeinsame Bestehensregelungen
- Teil 8: Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
- Teil 9: Gemeinsame Übergangsvorschriften
|