Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
- Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne, lesen und anwenden
- b)
- isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen
- c)
- Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren
- d)
- technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen
- e)
- Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
- f)
- Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen
- g)
- Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
- h)
- Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen
|
15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
- Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzen
- b)
- Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen
- c)
- Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen
- d)
- Armaturen auswählen und einbauen
- e)
- Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellen
- f)
- Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen
- g)
- lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen
- h)
- Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstellen
- i)
- Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
- j)
- Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung der schweißtechnischen Rahmenbedingungen heften und schweißen
- k)
- Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen
- l)
- Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügen
- m)
- Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln
- n)
- Rohre, Bleche, Profile warmrichten
- o)
- werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen
- p)
- Anlagenteile montieren und demontieren
|
16 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
- Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen
- b)
- Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen
- c)
- Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen
- d)
- Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb setzen
- e)
- Anlagen oder Anlagenteile warten
- f)
- Anlagen oder Anlagenteile instand setzen
- g)
- Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
|
17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
- Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen
- b)
- Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen
- c)
- Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung, an Schweißnähten durchführen
- d)
- Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen
- e)
- Prüfprotokolle erstellen
|
18 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18) | - a)
- Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
- b)
- Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
- c)
- Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- d)
- Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
- e)
- Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen
- f)
- betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- h)
- Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
- i)
- technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
- j)
- Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- k)
- Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
- l)
- Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
|
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Absatz 1 Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Absatz 1 Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
| |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| |
4 | Umweltschutz (§ 7 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| während der gesamten Ausbildung |
5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 7 Absatz 1 Nummer 5) | - a)
- auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
- b)
- Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
- c)
- Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
- d)
- Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
- informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
- f)
- Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
- g)
- digitale Lernmedien nutzen
- h)
- die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
- i)
- betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
- j)
- Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- k)
- Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
- l)
- in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
| |
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
| Zeitrahmen 1
| 1. Ausbildungsjahr
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | a): technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
- b)
- Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- g)
- im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
- Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
- unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | - a)
- Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
- Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
| 4 bis 6 |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
- Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
- Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
- Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
- Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
|
15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | a): Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzen |
| Zeitrahmen 2
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
- technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- c)
- Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- g)
- Konflikte im Team lösen
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | - b)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- m)
- Aufgaben im Team planen und durchführen
| |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | e): Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen |
4 bis 6 |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
- Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
- Transportgut absetzen, lagern und sichern
| |
14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | - e)
- Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
- g)
- Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
| |
15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
- Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck auswählen und einsetzen
- i)
- Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
| |
| Zeitrahmen 3
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | e): Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | - b)
- Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
| |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10) | - a)
- Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
- mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
- c)
- Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
| 1 bis 3 |
14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | e): Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren | |
| Zeitrahmen 4
| 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | f): Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren | |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
- Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
- Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
- Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
| |
14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
- Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigen
- b)
- isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen
- c)
- Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren
- g)
- Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
| 2 bis 4 |
15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | - b)
- Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen
- c)
- Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen
- f)
- Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen herstellen
- h)
- Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstellen
- i)
- Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
| |
17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | - c)
- Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten, durchführen
- d)
- Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen
| |
| Zeitrahmen 5
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | b): Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden | 2 bis 4 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- l)
- Aufgaben im Team planen und durchführen
|
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | - d)
- Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
- e)
- Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügen
|
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
- Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
- Transportgut absetzen, lagern und sichern
|
14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
- Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigen
- d)
- technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen
- g)
- Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
- h)
- Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen
|
15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | - d)
- Armaturen auswählen und einbauen
- e)
- Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellen
- h)
- Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstellen
- i)
- Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
- l)
- Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügen
- p)
- Anlagenteile montieren und demontieren
|
17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | d): Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen |
| Zeitrahmen 6
| 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
- Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- e)
- Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
| 2 bis 4 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | j): Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | b): Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen |
11 | Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11) | a): steuerungstechnische Unterlagen auswerten |
16 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
- Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen
- b)
- Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen
- c)
- Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen
- d)
- Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen
- e)
- Anlagen oder Anlagenteile warten
- g)
- Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
|
17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
- Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen
- b)
- Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen
- e)
- Prüfprotokolle erstellen
|
| Zeitrahmen 7
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | - c)
- Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
- d)
- Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
| |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | - f)
- Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
- im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
- Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
- verschiedene Lerntechniken anwenden
- k)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| |
13 | Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | - a)
- auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
- Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
| |
15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | - d)
- Armaturen auswählen und einbauen
- e)
- Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellen
- i)
- Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
- j)
- Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbedingungen heften und schweißen
- l)
- Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügen
|
3 bis 4 |
16 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
- Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen
- b)
- Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen
- d)
- Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen
- f)
- Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen
- g)
- Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
| |
17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | e): Prüfprotokolle erstellen | |
| Zeitrahmen 8
|
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | b): Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden | |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | - d)
- Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- e)
- betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- j)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | a): Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben | |
13 | Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | - b)
- auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- c)
- Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
| |
14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | - f)
- Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen
- g)
- Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
| 4 bis 6 |
15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | - g)
- lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen
- j)
- Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbedingungen heften und schweißen
- k)
- Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen
- m)
- Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln
- n)
- Rohre, Bleche, Profile warmrichten
- o)
- werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen
| |
17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | - d)
- Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen
- e)
- Prüfprotokolle erstellen
| |
| Zeitrahmen 9
|
11 | Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11) | b): Steuerungstechnik anwenden | 1 bis 2 |
14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | f): Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen |
16 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | d): Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen |
17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
- Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technische Rahmenbedingungen prüfen
- IndMetAusbV
- Teil 1: Gemeinsame Vorschriften
- Teil 2: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/ Anlagenmechanikerin
- Teil 3: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriemechaniker/Industriemechanikerin
- Teil 4: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
- Teil 5: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker/ Werkzeugmechanikerin
- Teil 6: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
- Teil 7: Gemeinsame Bestehensregelungen
- Teil 8: Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
- Teil 9: Gemeinsame Übergangsvorschriften
|