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IndMetAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

  • Teil 8: Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

§ 28 Zusatzqualifikationen

Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
1.
Systemintegration,
2.
Prozessintegration,
3.
Additive Fertigungsverfahren und
4.
IT-gestützte Anlagenänderung.