§ 28 Zusatzqualifikationen
Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in
§ 7 Absatz 1,
§ 11 Absatz 1,
§ 15 Absatz 1,
§ 19 Absatz 1 und
§ 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
- 1.
- Systemintegration,
- 2.
- Prozessintegration,
- 3.
- Additive Fertigungsverfahren und
- 4.
- IT-gestützte Anlagenänderung.