Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | ||
1 | 2 | 3 | ||
1. | Der Ausbildungsbetrieb (§ 22 Abs. 1 Nr. 1) | |||
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 22 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) | Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben | |
b) | Aufbau des ausbildenden Betriebes erläutern | |||
c) | Art und Rechtsform des Betriebes erläutern | |||
d) | die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften beschreiben | |||
1.2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 22 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) | rechtliche Vorschriften zur Berufsausbildung erläutern, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis erklären | |
b) | die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen | |||
c) | die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen | |||
d) | berufliche Fortbildungsmöglichkeiten beschreiben und Aufstiegsmöglichkeiten nennen | |||
e) | wesentliche Bestimmungen des Arbeits- und Tarifrechtes beschreiben und ihre Bedeutung für das Arbeitsverhältnis erklären | |||
f) | eigene Entgeltabrechnung erläutern | |||
g) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 22 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | |||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | |||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||
1.4 | Umweltschutz (§ 22 Abs. 1 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | ||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | |||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | |||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | |||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||
2. | Geschäfts- und Leistungsprozesse (§ 22 Abs. 1 Nr. 2) | |||
2.1 | Leistungserstellung und -Verwertung (§ 22 Abs. 1 Nr. 2.1) | a) | den Prozeß der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb beschreiben | |
b) | Wirtschaftlichkeit und Produktivität betrieblicher Leistungen beurteilen | |||
c) | Einfluß der Wettbewerbssituation auf die Leistungserstellung und -Verwertung darstellen | |||
d) | die Rolle von Kunden und Lieferanten für die Leistungserstellung und -Verwertung erläutern | |||
2.2 | Betriebliche Organisation (§ 22 Abs. 1 Nr. 2.2) | a) | Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben im Ausbildungsbetrieb unterscheiden | |
b) | die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse darstellen | |||
c) | Vor- und Nachteile von zentralen und dezentralen Organisationsformen erläutern | |||
d) | Schwachstellen im Betriebsablauf aufzeigen, Verbesserungen vorschlagen | |||
2.3 | Beschaffung (§ 22 Abs. 1 Nr. 2.3) | a) | Bedarf an informations- und telekommunikationstechnischen Produkten und Dienstleistungen ermitteln | |
b) | Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten | |||
c) | Angebote einholen und vergleichen | |||
d) | Bestellvorgänge planen und durchführen, Wareneingang kontrollieren | |||
2.4 | Markt- und Kundenbeziehungen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2.4) | a) | bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen | |
b) | Bedürfnisse und Kaufverhalten von Benutzern informations- und telekommunikationstechnischer Systeme feststellen sowie Zielgruppen unterscheiden | |||
c) | Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundeninteressen berücksichtigen | |||
d) | Kundenbeziehungen unter Berücksichtigung betrieblicher Grundsätze gestalten | |||
e) | an der Vorbereitung von Verträgen und Vertragsverhandlungen mitwirken, über Finanzierungsmöglichkeiten informieren | |||
f) | an Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen mitwirken | |||
g) | Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen | |||
2.5 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 22 Abs. 1 Nr. 2.5) | a) | die Notwendigkeit der Steuerung und Kontrolle der Geschäftsprozesse begründen | |
b) | Kosten und Erträge für erbrachte Leistungen errechnen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten | |||
c) | Ergebnisse der Betriebsabrechnung für Controllingzwecke auswerten | |||
d) | Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und aufbereiten, in geeigneter Form darstellen und interpretieren | |||
3. | Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken (§ 22 Abs. 1 Nr. 3) | |||
3.1 | Informieren und Kommunizieren (§ 22 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Informationsquellen, insbesondere technische Unterlagen, Dokumentationen und Handbücher, in deutscher und englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten | |
b) | Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte präsentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden | |||
c) | Informationen aufgabenbezogen bewerten und auswählen | |||
d) | Schriftverkehr durchführen und Protokolle anfertigen | |||
e) | Daten und Sachverhalte visualisieren und Grafiken erstellen sowie Standardsoftware anwenden | |||
f) | die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens in beruflichen Kontexten erkennen und Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden | |||
3.2 | Planen und Organisieren (§ 22 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen | |
b) | den eigenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte gestalten | |||
c) | Termine planen und abstimmen, Terminüberwachung durchführen | |||
d) | Probleme analysieren und als Aufgabe definieren, Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen | |||
e) | unterschiedliche Lerntechniken anwenden | |||
f) | Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsgestaltung vorschlagen | |||
g) | Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch einsetzen | |||
3.3 | Teamarbeit (§ 22 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähigkeiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten | |
b) | Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten | |||
c) | Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden | |||
4. | Informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte (§ 22 Abs. 1 Nr. 4) | |||
4.1 | Einsatzfelder und Entwicklungstrends (§ 22 Abs. 1 Nr. 4.1) | a) | marktgängige Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik nach Einsatzbereichen, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit unterscheiden | |
b) | Veränderungen von Einsatzfeldern für Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen | |||
c) | technologische Entwicklungstrends von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen bewerten | |||
d) | Auswirkungen der technologischen Entwicklung auf Lösungskonzepte aktueller informations- und telekommunikationstechnischer Systeme darstellen | |||
4.2 | Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme (§ 22 Abs. 1 Nr. 4.2) | a) | Systemarchitekturen und Hardwareschnittstellen marktgängiger informations- und telekommunikationstechnischer Systeme unterscheiden sowie Kompatibilität von Speicherbausteinen, Ein-/Ausgabekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen | |
b) | verschiedene Speichermedien sowie Ein- und Ausgabegeräte nach Einsatzbereichen unterscheiden | |||
c) | marktgängige Betriebssysteme, ihre Komponenten und ihre Anwendungsbereiche unterscheiden | |||
4.3 | Anwendungssoftware (§ 22 Abs. 1 Nr. 4.3) | a) | Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden | |
b) | Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen | |||
c) | Leistungsfähigkeit und Erweiterbarkeit beurteilen | |||
4.4 | Netze, Dienste (§ 22 Abs. 1 Nr. 4.4) | a) | Hard- und Softwaresysteme sowie gängige Datenformate zur Datenübertragung unterscheiden | |
b) | Netzwerkarchitekturen unterscheiden | |||
c) | Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit und Einsatzbereichen beurteilen | |||
d) | Angebote von Informations- und Telekommunikationsdiensten und Konditionen zur Nutzung vergleichen | |||
e) | systemtechnische Voraussetzungen für die Nutzung von Informations- und Telekommunikationsdiensten schaffen | |||
5. | Herstellen und Betreuen von Systemlösungen (§ 22 Abs. 1 Nr. 5) | |||
5.1 | Ist-Analyse und Konzeption (§ 22 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) | Hard- und Software-Ausstattung eines Arbeitsplatzsystems zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben ermitteln sowie Arbeitsablauf, Datenflüsse und Schnittstellen analysieren | |
b) | Anforderungen an ein Arbeitsplatzsystem unter Berücksichtigung der organisatorischen Abläufe und der Anforderungen der Benutzer feststellen | |||
c) | Hard- und Softwarekomponenten auswählen sowie Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen | |||
d) | Datenmodelle entwerfen | |||
e) | die zu erbringende Leistung dokumentieren | |||
5.2 | Programmiertechniken (§ 22 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) | prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen unterscheiden | |
b) | Programmierlogik und Programmiermethoden anwenden | |||
c) | Anwendungen in einer Makro- oder Programmiersprache erstellen | |||
5.3 | Installieren und Konfigurieren (§ 22 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) | Systeme zusammenstellen und verbinden | |
b) | Hardware und Betriebssystem installieren und konfigurieren | |||
c) | Anwendungsprogramme, insbesondere marktübliche Büroanwendungen, installieren und konfigurieren | |||
d) | Systeme testen | |||
e) | Konfigurationsdaten festhalten sowie Systemdokumentation zusammenstellen | |||
5.4 | IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht (§ 22 Absatz 1 Nummer 5.4) | a) | rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zur IT-Sicherheit einhalten | |
b) | Bedrohungsszenarien und Schadenspotentiale erkennen und bewerten | |||
c) | Schutzmechanismen für informations- und telekommunikationstechnische Systeme anwenden | |||
d) | Vorschriften zum Datenschutz einhalten | |||
e) | Vorschriften zum Urheberrecht einhalten | |||
5.5 | Systempflege (§ 22 Abs. 1 Nr. 5.5) | a) | Datenbankmodelle unterscheiden | |
b) | Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbankabfragen durchführen | |||
c) | Daten unterschiedlicher Formate übernehmen | |||
d) | Daten für unterschiedliche Hard- und Softwaresysteme konvertieren | |||
e) | Datensicherung durchführen | |||
f) | Methoden zur Wiederherstellung von Daten einschließlich Daten defekter Datenträger anwenden | |||
g) | Versionswechsel von Betriebssystemen und Anwendungssoftware durchführen | |||
h) | Störungen unter Einsatz von Diagnosewerkzeugen analysieren und beheben, Fehlertypologie und Fehlerhäufigkeiten ermitteln | |||
i) | Wartungsmaßnahmen durchführen | |||
k) | Serviceleistungen dokumentieren, kalkulieren und abrechnen | |||
Abschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | ||
1 | 2 | 3 | ||
6. | Branchenspezifische Leistungen (§ 22 Abs. 1 Nr. 6) | |||
6.1 | Geschäftsprozesse (§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1) | a) | den Aufbau der Organisationseinheiten des Ausbildungsbetriebes sowie deren Funktionen und Kommunikationswege darstellen | |
b) | die wesentlichen betrieblichen Voraussetzungen für die Erstellung der Leistungen und deren Abnahme erläutern | |||
c) | Abnehmer oder Kunden über die Leistungspalette informieren | |||
d) | ausgewählte Arbeitsaufgaben in unterschiedlichen Organisationseinheiten unter Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften und Verfahrensregeln ausführen | |||
e) | mit internen und externen Stellen unter Beachtung von Geschäftsordnungen und geschäftlichen Gepflogenheiten zusammenarbeiten | |||
f) | das Zusammenspiel von Leistungserstellung und Informationsfluß des Ausbildungsbetriebes erklären, mit dem Leistungsprozeß anfallende Daten erfassen und weiterleiten | |||
g) | Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik zur Erledigung von Fachaufgaben einsetzen | |||
6.2 | Planung, Steuerung und Kontrolle (§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2) | a) | bei der Planung der Leistungserstellung mitwirken | |
b) | Geschäftsprozesse und Austauschbeziehungen analysieren, Daten zur Steuerung und Kontrolle der Leistungserstellung auswerten | |||
c) | Störungen im Prozeß der Leistungserstellung in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Behebung einleiten | |||
d) | Verfahren und Vorschriften zur Qualitätssicherung anwenden | |||
7. | Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Telekommunikationstechnik (§ 22 Abs. 1 Nr. 7) | |||
7.1 | Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung (§ 22 Abs. 1 Nr. 7.1) | a) | Methoden der Arbeitsorganisation und -planung des Ausbildungsbetriebes beschreiben | |
b) | Zusammenhang zwischen Arbeitsorganisation, dem Einsatz von informations- und telekommunikationstechnischen Systemen und Rationalisierung bewerten | |||
c) | Wirkungen des Einsatzes von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik auf die Arbeitsorganisation und die Mitarbeiter an Beispielen des Ausbildungsbetriebes beschreiben | |||
d) | Vorschläge zur Veränderung von Arbeitsabläufen im Zusammenhang mit der Einführung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik erarbeiten | |||
e) | Methoden und Aufgaben der Organisationsentwicklung im Unternehmen erläutern | |||
f) | Beteiligungsstrukturen und Mitwirkungsrechte bei der Einführung von informations- und telekommunikationstechnischen Systemen berücksichtigen | |||
7.2 | Informationsorganisation (§ 22 Abs. 1Nr. 7.2) | a) | Ursachen für Störungen im betrieblichen Informationsfluß untersuchen und Gegenmaßnahmen vorschlagen | |
b) | Schnittstellen, Übergabeparameter und Schlüsselsysteme im betrieblichen Informationsfluß definieren und dokumentieren | |||
c) | an der Entwicklung von arbeitsorganisatorischen, arbeitsgestalterischen und technischen Standards der betrieblichen Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik mitarbeiten und ihre Umsetzung kontrollieren | |||
d) | Richtlinien und Handbücher für die Nutzung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik erarbeiten und aktualisieren | |||
7.3 | Personalwirtschaft (§ 22 Abs. 1 Nr. 7.3) | a) | Verfahren und Einflußfaktoren der Personalplanung, -beschaffung und -abrechnung unter Gesichtspunkten ihrer organisatorischen Abwicklung erläutern | |
b) | betriebliche Maßnahmen der Personalführung, -betreuung und -entwicklung als Instrumente zur Mitarbeitermotivation und -qualifikation aufzeigen | |||
c) | Auswirkungen des Einsatzes von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik auf Qualifikationsanforderungen und -struktur feststellen; Ergebnisse für Planung und Durchführung von Aus- und Weiterbildung im Unternehmen aufbereiten | |||
7.4 | Rechnungswesen und Controlling (§ 22 Abs. 1 Nr. 7.4) | a) | Aufgaben, Rechtsgrundlagen des Rechnungswesens erläutern | |
b) | Aufgaben und Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung darstellen sowie die Verbindung zur Buchführung am Beispiel des Ausbildungsbetriebes erläutern | |||
c) | Voll- und Teilkostenrechnungen sowie Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführen, Ergebnisse für betriebliche Entscheidungen anwenden | |||
d) | Daten für die Betriebsabrechnung erheben und abgrenzen | |||
e) | Informations- und Steuerungsinstrumente des Controllings an Beispielen des Einsatzes von informations- und telekommunikationstechnischen Systemen anwenden | |||
f) | Kennziffern für die Auslastung und den wirtschaftlichen Einsatz von informations- und telekommunikationstechnischen Systemen ermitteln und als Planungsgrundlage bei der Einführung oder Anpassung von Systemen verwenden | |||
8. | Projektplanung und -durchführung(§ 22 Abs. 1 Nr. 8) | |||
8.1 | Anforderungsanalyse (§ 22 Abs. 1 Nr. 8.1) | a) | Fachaufgaben und betriebliche Funktionsbereiche im Hinblick auf die Möglichkeiten des Einsatzes von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik analysieren | |
b) | Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation sowie die damit verbundenen Datenflüsse und Schnittstellen analysieren | |||
c) | Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik des Ausbildungsbetriebes auf ihre Eignung, Erweiterbarkeit und Wirtschaftlichkeit zur Lösung von Fachaufgaben beurteilen | |||
d) | Anforderungsanalysen in Zusammenarbeit mit den beteiligten Organisationseinheiten und unter Berücksichtigung von Mitwirkungsrechten durchführen | |||
8.2 | Konzeption (§ 22 Abs. 1 Nr. 8.2) | a) | Hard- und Softwarekonfiguration festlegen; Vernetzungen planen | |
b) | Ein- und Ausgabeformate, Dateien und Verarbeitungsalgorithmen festlegen | |||
c) | Datenmodelle entwickeln sowie Datenbankstrukturen festlegen | |||
d) | Benutzerkommunikation und Bedienoberflächen unter Beachtung ergonomischer Gesichtspunkte konzipieren | |||
e) | Standard- und Individuallösungen unter Aspekten der Wirtschaftlichkeit, Erweiterbarkeit und des Wartungsaufwandes konzipieren | |||
f) | Lösungsvarianten unter Berücksichtigung fachlicher, wirtschaftlicher, arbeitsorganisatorischer, sicherheitsrelevanter und sozialer Aspekte entwickeln und bewerten | |||
g) | Pflichtenhefte für die Einführung oder Anpassung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik erstellen | |||
8.3 | Projektvorbereitung (§ 22 Abs. 1 Nr. 8.3) | a) | Projektplanung zur Einführung oder Anpassung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik, insbesondere für Teilaufgaben Personal-, Sachmittel-, Termin- und Kostenplanung, durchführen | |
b) | Kosten- und Nutzenrechnung für Investitionen zur Einführung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik erstellen sowie Kapitalbedarfsrechnungen durchführen | |||
c) | die geplante Einführung oder Änderung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik hinsichtlich der Auswirkungen auf die Qualifikationsanforderungen an die Benutzer und die Arbeitsintensität beurteilen | |||
d) | Konzepte für Systemlösungen präsentieren | |||
8.4 | Projektdurchführung (§ 22 Abs. 1 Nr. 8.4) | a) | Vorgehensmodell und betriebliche Standards zur Projektdurchführung bei unterschiedlichen Aufgabenstellungen anwenden | |
b) | Projektdurchführung mit den beteiligten Organisationseinheiten des Ausbildungsbetriebes unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Betriebsabläufe abstimmen | |||
c) | betriebliche Voraussetzungen für die Abwicklung von Auftragsleistungen herstellen | |||
d) | Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleiche aufgrund der Planungsdaten durchführen | |||
e) | Projektabläufe analysieren und Verbesserungsvorschläge entwickeln | |||
f) | Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren | |||
9. | Beschaffen und Bereitstellen von Systemen (§ 22 Abs. 1 Nr. 9) | |||
9.1 | Einkauf (§ 22 Abs. 1 Nr. 9.1) | a) | Leistungen ausschreiben | |
b) | Bezugsquellen ermitteln | |||
c) | Gespräche mit Anbietern und Lieferanten systematisch vorbereiten, führen und nachbereiten | |||
d) | Vertragsverhandlungen führen und Verträge abschließen | |||
9.2 | Auftragsabwicklung (§ 22 Abs. 1 Nr. 9.2) | a) | Vertragserfüllung überwachen | |
b) | erbrachte Leistungen prüfen, bewerten und abnehmen | |||
c) | Maßnahmen bei Leistungsstörungen einleiten | |||
9.3 | Installation und Optimierung (§ 22 Abs. 1 Nr. 9.3) | a) | Systemlösungen nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse einrichten und anpassen | |
b) | Vorschläge für Leistungsverbesserungen betrieblicher Systemlösungen erarbeiten und umsetzen | |||
c) | ein Entwicklungssystem zur Erstellung von Anwendungslösungen anwenden | |||
d) | Systemlösungen in Zusammenarbeit mit den Benutzern einführen | |||
9.4 | Systemverwaltung (§ 22 Abs. 1 Nr. 9.4) | a) | Benutzerzugänge für branchenspezifische Informationsdienste und Expertensysteme einrichten und die Kostenentwicklung dokumentieren | |
b) | Datenbanken an veränderte Anforderungen anpassen | |||
c) | Methoden zur fach- und benutzergerechten Pflege und Verwaltung von Datenbeständen sowie zur Sicherung der Datenintegrität entwickeln | |||
d) | Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datenschutzes planen und in Zusammenarbeit mit den Benutzern umsetzen | |||
e) | Systemressourcen verwalten und Benutzern zuteilen | |||
f) | informations- und telekommunikationstechnisches Inventar und Verbrauchsmaterial verwalten | |||
10. | Benutzerberatung und -Unterstützung (§ 22 Abs. 1 Nr. 10) | |||
10.1 | Ergonomie (§ 22 Abs. 1 Nr. 10.1) | a) | Bildschirmarbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten prüfen und einrichten | |
b) | Benutzer über die Möglichkeiten zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken im Umgang mit Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik beraten | |||
10.2 | Anwendungsprobleme (§ 22 Abs. 1 Nr. 10.2) | a) | Hard- und Softwarefehler, Bedienungsfehler und Probleme der Informations- und Arbeitsorganisation voneinander abgrenzen | |
b) | Störungen nach Art, Umfang und Häufigkeit analysieren und dokumentieren | |||
c) | Anwendungsprobleme unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, technischer Realisierbarkeit und Schulungsaufwand lösen | |||
d) | Verbesserungen bei der Nutzung von Anwendungssystemen in Zusammenarbeit mit den Benutzern erarbeiten | |||
10.3 | Einweisen und Schulen (§ 22 Abs. 1 Nr. 10.3) | a) | Benutzer in die Bedienung und Nutzung der Systeme einweisen und beraten | |
b) | Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunterstützung auswählen und bereitstellen | |||
c) | Benutzerschulungen planen und durchführen | |||
Abschnitt III: Fachbereichsspezifische Ausbildungsinhalte | ||||
1. Industrie | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | ||
1 | 2 | 3 | ||
6. | Branchenspezifische Leistungen (§ 22 Abs. 1 Nr. 6) | |||
6.1 | Geschäftsprozesse (§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1) | a) | das Zusammenspiel von Material-, Waren- und Informationsfluß darstellen | |
b) | für den Ausbildungsbetrieb typische Beschaffungsvorgänge durchführen, insbesondere | |||
aa) | Bedarf ermitteln | |||
bb) | Bezugsquellen ermitteln und prüfen | |||
cc) | Angebote einholen und vergleichen | |||
dd) | Bestellungen bearbeiten und überwachen | |||
c) | betriebstypische Formen der Lagerhaltung abgrenzen | |||
d) | Produkte und Produktionsverfahren erläutern und bei der Produktionsvorbereitung mitwirken | |||
e) | vertriebliche Aufgaben durchführen, insbesondere | |||
aa) | Anfragen bearbeiten und Angebote erstellen | |||
bb) | Aufträge annehmen und bearbeiten | |||
f) | Daten für das Rechnungswesen bereitstellen | |||
6.2 | Planung, Steuerung und Kontrolle (§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2) | a) | Maßnahmen und Methoden des Ausbildungsbetriebes zur Planung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserstellung darstellen | |
b) | den Prozeß der Leistungserstellung in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht analysieren, Störungen feststellen und Gegenmaßnahmen einleiten | |||
c) | die Auswirkungen von betrieblichen Strukturveränderungen, insbesondere beim Technik- und Rohstoffeinsatz und bei Maßnahmen zum Umweltschutz, analysieren und bewerten | |||
2. Handel | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | ||
1 | 2 | 3 | ||
6. | Branchenspezifische Leistungen (§ 22 Abs. 1 Nr. 6) | |||
6.1 | Geschäftsprozesse (§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1) | a) | das Zusammenspiel von Waren- und Informationsfluß des Ausbildungsbetriebes erläutern | |
b) | Einkaufsvorgänge durchführen, insbesondere | |||
aa) | Bezugsquellen ermitteln | |||
bb) | Lieferanten und Artikel auswählen | |||
cc) | bei der Gestaltung von Sortimenten und Preisen mitwirken | |||
dd) | Mengen und Zeiten disponieren, Lieferungen überwachen | |||
c) | Lagerbestände überprüfen, Warenein- und -ausgang überwachen sowie Lagerdaten aktualisieren | |||
d) | Verkaufs- und Bestandsdaten erfassen und auswerten | |||
e) | Marktanalyse durchführen, Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern auswerten | |||
f) | Warenwirtschaftssysteme für Einkauf, Lagerhaltung und Verkauf sowie deren Leistungsfähigkeit beurteilen | |||
g) | Zahlungsverkehr überwachen | |||
6.2 | Planung, Steuerung und Kontrolle (§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2) | a) | Geschäftsprozesse und Austauschbeziehungen des Unternehmens zu Kunden, Lieferanten, Organisationen und Banken sowie deren Unterstützung durch das informations- und telekommunikationstechnische System aufzeigen | |
b) | Störungen im Geschäftsprozeß, insbesondere bei Lieferverzug, feststellen und Gegenmaßnahmen einleiten | |||
c) | an Maßnahmen zur Planung, Steuerung und Kontrolle der Warenwirtschaft mitwirken | |||
3. Banken | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | ||
1 | 2 | 3 | ||
6. | Branchenspezifische Leistungen (§ 22 Abs. 1 Nr. 6) | |||
6.1 | Geschäftsprozesse (§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1) | a) | Aufgaben und Ablauf des Zahlungsverkehrs im ausbildenden Betrieb erläutern | |
b) | bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere bei der Kontoführung, dem Inlandszahlungsverkehr, dem dokumentären und nicht dokumentären Auslandsgeschäft, mitwirken | |||
c) | Arten und Bedeutung der Geld- und Kapitalanlage erläutern, insbesondere die Anlage auf Konten und Wertpapieren | |||
d) | bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften mitwirken | |||
e) | Arten und Bedeutung von Kreditgeschäften abgrenzen und bei der Bearbeitung und Prüfung mitwirken | |||
6.2 | Planung, Steuerung und Kontrolle (§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2) | a) | Geschäftsprozesse und Austauschbeziehungen des Unternehmens zu Kunden und Partnern sowie deren Unterstützung durch das informations- und telekommunikationstechnische System erklären | |
b) | informations- und telekommunikationstechnische Maßnahmen und Methoden des Ausbildungsbetriebes zur Planung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserstellung, insbesondere Managementinformationssysteme und datenverarbeitungsgestütztes Controlling, nutzen | |||
c) | an Maßnahmen zur Planung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserstellung mitwirken, insbesondere Analysedaten sowie Daten zur Kundenberatung und Kundenbilanzauswertung beschaffen und erfassen | |||
d) | Maßnahmen des Ausbildungsbetriebes zur Qualitätssicherung erläutern, insbesondere Kundenanforderungen und Leistungsangebot der Bank vergleichen | |||
e) | interne Vorschriften zur Qualitätssicherung, insbesondere Arbeitsanweisungen und Revisionsvorschriften, anwenden | |||
f) | Prozesse der Leistungserstellung in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht analysieren, Störungen feststellen und Gegenmaßnahmen einleiten | |||
4. Versicherungen | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | ||
1 | 2 | 3 | ||
6. | Branchenspezifische Leistungen (§ 22 Abs. 1 Nr. 6) | |||
6.1 | Geschäftsprozesse (§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1) | a) | Versicherungsprodukte aus den Sparten Lebens- und Unfall-, Kranken- und Schadensversicherung gegeneinander abgrenzen | |
b) | bei der Ermittlung und Fortschreibung der Marktsegmente mitwirken | |||
c) | Kontakte zu Kunden und Interessenten systematisch vorbereiten | |||
d) | Kunden unter Berücksichtigung von Produktqualität, Kundennutzen und -Zufriedenheit beraten | |||
e) | Aufgaben in der Antragsbearbeitung übernehmen, insbesondere in den Bereichen Beratung und Risikoanalyse; Problemlösungen vorschlagen | |||
f) | Versicherungsverträge unter Berücksichtigung von Risikoänderungen sowie der Maßgabe der Erhaltung der Wertbeständigkeit des Versicherungsschutzes und der Bestandserhaltung überwachen | |||
6.2 | Planung, Steuerung und Kontrolle (§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2) | a) | versicherungsspezifische Rechtsgrundlagen sowie betriebliche Regelungen anwenden | |
b) | Daten, insbesondere aus den Funktionsbereichen Antrag, Vertrag und Leistung sowie zu den betrieblichen Zielen der ertragsorientierten Steuerung, aufbereiten und auswerten | |||
c) | den Einsatz von informations- und telekommunikationstechnischen Systemen prüfen und Verbesserungen vorschlagen | |||
5. Krankenhaus | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | ||
1 | 2 | 3 | ||
6. | Branchenspezifische Leistungen (§ 22 Abs. 1 Nr. 6) | |||
6.1 | Geschäftsprozesse (§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1) | a) | Struktur und Kommunikationswege der Organisationseinheiten, insbesondere für die Bereiche Pflege, Diagnostik, Therapie, Versorgung und Verwaltung, unterscheiden | |
b) | Patientendaten erfassen und verwalten, insbesondere Krankenakten anlegen sowie Belege und patientenbezogene Dokumente erstellen und weiterleiten | |||
c) | an der Organisation von Versorgungsabläufen mitwirken | |||
d) | die für die Abrechnung mit den Kostenträgern relevanten Daten erfassen und für das Rechnungswesen und die Statistik aufbereiten | |||
e) | Materialbedarfsplanungen durchführen, insbesondere Medikamente und Verbrauchsgüter unter Berücksichtigung von Bestell- und Lagerfristen beschaffen | |||
f) | bei der Personaleinsatzplanung und ihrer Abstimmung zwischen den Bereichen ärztliche Versorgung, Pflege und Verwaltung mitwirken | |||
g) | Zugänge zu Online-Diensten der medizinischen Dokumentation herstellen sowie medizinische Dokumentationen beschaffen und verwalten | |||
h) | krankenhausspezifische informations- und telekommunikationstechnische Systeme, insbesondere zum Patientenmanagement, zur Dienst- und Terminplanung, zur Befundverwaltung und medizinischen Dokumentation anwenden | |||
6.2 | Planung, Steuerung und Kontrolle (§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2) | a) | die für die Krankenhausorganisation wesentlichen Aufgaben analysieren und mit den jeweiligen Organisationseinheiten Verfahren zur Erfassung und Bewertung der erbrachten Leistung entwickeln und einsetzen | |
b) | den Einsatz von Informations- und Telekommunikationssystemen, insbesondere in den Bereichen Terminüberwachung, Medikamentenverbrauch und Patientenverwaltung analysieren und Verbesserungen vorschlagen | |||
c) | Störungen im Verwaltungsablauf analysieren und mit den Organisationseinheiten Gegenmaßnahmen entwickeln |