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ITKTAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

  • Vierter Teil: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau (IT-System-Kaufmann/IT-System-Kauffrau)

§ 16 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;
2.
Geschäfts- und Leistungsprozesse:
2.1
Leistungserstellung und -verwertung,
2.2
betriebliche Organisation,
2.3
Beschaffung,
2.4
Markt- und Kundenbeziehungen,
2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
3.1
Informieren und Kommunizieren,
3.2
Planen und Organisieren,
3.3
Teamarbeit;
4.
informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte:
4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
4.2
Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
4.3
Anwendungssoftware,
4.4
Netze, Dienste;
5.
Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:
5.1
Ist-Analyse und Konzeption,
5.2
Programmiertechniken,
5.3
Installieren und Konfigurieren,
5.4
IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,
5.5
Systempflege;
6.
Marketing:
6.1
Marktbeobachtung,
6.2
Marketinginstrumente,
6.3
Werbung und Verkaufsförderung;
7.
Vertrieb:
7.1
Vertriebstechniken,
7.2
Kundenberatung;
8.
kundenspezifische Systemlösungen:
8.1
Analyse,
8.2
Konzeption,
8.3
Servicekonzepte;
9.
Auftragsbearbeitung:
9.1
Angebotserstellung,
9.2
Verträge,
9.3
Abrechnen von Leistungen;
10.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
10.1
Projektplanung,
10.2
Projektdurchführung,
10.3
Projektkontrolle, Qualitätssicherung.

(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.
Branchensysteme,
2.
Standardsysteme,
3.
technische Anwendungen,
4.
kaufmännische Anwendungen,
5.
Lernsysteme.
²Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. ³Es können auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.