Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | ||
1 | 2 | 3 | ||
1. | Der Ausbildungsbetrieb (§ 10 Abs. 1 Nr. 1) | |||
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 10 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) | Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben | |
b) | Aufbau des ausbildenden Betriebes erläutern | |||
c) | Art und Rechtsform des Betriebes erläutern | |||
d) | die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften beschreiben | |||
1.2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 10 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) | rechtliche Vorschriften zur Berufsausbildung erläutern, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis erklären | |
b) | die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen | |||
c) | die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen | |||
d) | berufliche Fortbildungsmöglichkeiten beschreiben und Aufstiegsmöglichkeiten nennen | |||
e) | wesentliche Bestimmungen des Arbeits- und Tarifrechts beschreiben und ihre Bedeutung für das Arbeitsverhältnis erklären | |||
f) | eigene Entgeltabrechnung erläutern | |||
g) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | |||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | |||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||
1.4 | Umweltschutz (§ 10 Abs. 1 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | ||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | |||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | |||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | |||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||
2. | Geschäfts- und Leistungsprozesse (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) | |||
2.1 | Leistungserstellung und -verwertung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2.1) | a) | den Prozeß der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb beschreiben | |
b) | Wirtschaftlichkeit und Produktivität betrieblicher Leistungen beurteilen | |||
c) | Einfluß der Wettbewerbssituation auf die Leistungserstellung und verwertung darstellen | |||
d) | die Rolle von Kunden und Lieferanten für die Leistungserstellung und -verwertung erläutern | |||
2.2 | Betriebliche Organisation (§ 10 Abs. 1 Nr. 2.2) | a) | Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben im Ausbildungsbetrieb unterscheiden | |
b) | die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse darstellen | |||
c) | Vor- und Nachteile von zentralen und dezentralen Organisationsformen erläutern | |||
d) | Schwachstellen im Betriebsablauf aufzeigen, Verbesserungen vorschlagen | |||
2.3 | Beschaffung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2.3) | a) | Bedarf an informations- und telekommunikationstechnischen Produkten und Dienstleistungen ermitteln | |
b) | Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten | |||
c) | Angebote einholen und vergleichen | |||
d) | Bestellvorgänge planen und durchführen, Wareneingang kontrollieren | |||
2.4 | Markt- und Kundenbeziehungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2.4) | a) | bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen | |
b) | Bedürfnisse und Kaufverhalten von Benutzern informations- und telekommunikationstechnischer Systeme feststellen sowie Zielgruppen unterscheiden | |||
c) | Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundeninteressen berücksichtigen | |||
d) | Kundenbeziehungen unter Berücksichtigung betrieblicher Grundsätze gestalten | |||
e) | an der Vorbereitung von Verträgen und Vertragsverhandlungen mitwirken, über Finanzierungsmöglichkeiten informieren | |||
f) | an Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen mitwirken | |||
g) | Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen | |||
2.5 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 10 Abs. 1 Nr. 2.5) | a) | die Notwendigkeit der Steuerung und Kontrolle der Geschäftsprozesse begründen | |
b) | Kosten und Erträge für erbrachte Leistungen errechnen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten | |||
c) | Ergebnisse der Betriebsabrechnung für Controllingzwecke auswerten | |||
d) | Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und aufbereiten, in geeigneter Form darstellen und interpretieren | |||
3. | Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) | |||
3.1 | Informieren und Kommunizieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 3.1) | a) | Informationsquellen, insbesondere technische Unterlagen, Dokumentationen und Handbücher, in deutscher und englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten | |
b) | Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte präsentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden | |||
c) | Informationen aufgabenbezogen bewerten und auswählen | |||
d) | Schriftverkehr durchführen und Protokolle anfertigen | |||
e) | Daten und Sachverhalte visualisieren und Grafiken erstellen sowie Standardsoftware anwenden | |||
f) | die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens in beruflichen Kontexten erkennen und Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden | |||
3.2 | Planen und Organisieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 3.2) | a) | Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen | |
b) | den eigenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte gestalten | |||
c) | Termine planen und abstimmen, Terminüberwachung durchführen | |||
d) | Probleme analysieren und als Aufgabe definieren, Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen | |||
e) | unterschiedliche Lerntechniken anwenden | |||
f) | Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsgestaltung vorschlagen | |||
g) | Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch einsetzen | |||
3.3 | Teamarbeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 3.3) | a) | Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähigkeiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten | |
b) | Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten | |||
c) | Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden | |||
4. | Informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte (§ 10 Abs. 1 Nr. 4) | |||
4.1 | Einsatzfelder und Entwicklungstrends (§ 10 Abs. 1 Nr. 4.1) | a) | marktgängige Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik nach Einsatzbereichen, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit unterscheiden | |
b) | Veränderungen von Einsatzfeldern für Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen | |||
c) | technologische Entwicklungstrends von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen bewerten | |||
d) | Auswirkungen der technologischen Entwicklung auf Lösungskonzepte aktueller informations- und telekommunikationstechnischer Systeme darstellen | |||
4.2 | Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme (§ 10 Abs. 1 Nr. 4.2) | a) | Systemarchitekturen und Hardwareschnittstellen marktgängiger informations- und telekommunikationstechnischer Systeme unterscheiden sowie Kompatibilität von Speicherbausteinen, Ein-/Ausgabekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen | |
b) | verschiedene Speichermedien sowie Ein- und Ausgabegeräte nach Einsatzbereichen unterscheiden | |||
c) | marktgängige Betriebssysteme, ihre Komponenten und ihre Anwendungsbereiche unterscheiden | |||
4.3 | Anwendungssoftware (§ 10 Abs. 1 Nr. 4.3) | a) | Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden | |
b) | Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen | |||
c) | Leistungsfähigkeit und Erweiterbarkeit beurteilen | |||
4.4 | Netze, Dienste (§ 10 Abs. 1 Nr. 4.4) | a) | Hard- und Softwaresysteme sowie gängige Datenformate zur Datenübertragung unterscheiden | |
b) | Netzwerkarchitekturen unterscheiden | |||
c) | Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit und Einsatzbereichen beurteilen | |||
d) | Angebote von Informations- und Telekommunikationsdiensten und Konditionen zur Nutzung vergleichen | |||
e) | systemtechnische Voraussetzungen für die Nutzung von Informations- und Telekommunikationsdiensten schaffen | |||
5. | Herstellen und Betreuen von Systemlösungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5) | |||
5.1 | Ist-Analyse und Konzeption (§ 10 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) | Hard- und Software-Ausstattung eines Arbeitsplatzsystems zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben ermitteln sowie Arbeitsablauf, Datenflüsse und Schnittstellen analysieren | |
b) | Anforderungen an ein Arbeitsplatzsystem unter Berücksichtigung der organisatorischen Abläufe und der Anforderungen der Benutzer feststellen | |||
c) | Hard- und Softwarekomponenten auswählen sowie Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen | |||
d) | Datenmodelle entwerfen | |||
e) | die zu erbringende Leistung dokumentieren | |||
5.2 | Programmiertechniken (§ 10 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) | prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen unterscheiden | |
b) | Programmierlogik und Programmiermethoden anwenden | |||
c) | Anwendungen in einer Makro- oder Programmiersprache erstellen | |||
5.3 | Installieren und Konfigurieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) | Systeme zusammenstellen und verbinden | |
b) | Hardware und Betriebssystem installieren und konfigurieren | |||
c) | Anwendungsprogramme, insbesondere marktübliche Büroanwendungen, installieren und konfigurieren | |||
d) | Systeme testen | |||
e) | Konfigurationsdaten festhalten sowie Systemdokumentation zusammenstellen | |||
5.4 | IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht (§ 10 Absatz 1 Nummer 5.4) | a) | rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zur IT-Sicherheit einhalten | |
b) | Bedrohungsszenarien und Schadenspotentiale erkennen und bewerten | |||
c) | Schutzmechanismen für informations- und telekommunikationstechnische Systeme anwenden | |||
d) | Vorschriften zum Datenschutz einhalten | |||
e) | Vorschriften zum Urheberrecht einhalten | |||
5.5 | Systempflege (§ 10 Abs. 1 Nr. 5.5) | a) | Datenbankmodelle unterscheiden | |
b) | Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbankabfragen durchführen | |||
c) | Daten unterschiedlicher Formate übernehmen | |||
d) | Daten für unterschiedliche Hard- und Softwaresysteme konvertieren | |||
e) | Datensicherung durchführen | |||
f) | Methoden zur Wiederherstellung von Daten einschließlich Daten defekter Datenträger anwenden | |||
g) | Versionswechsel von Betriebssystemen und Anwendungssoftware durchführen | |||
h) | Störungen unter Einsatz von Diagnosewerkzeugen analysieren und beheben, Fehlertypologie und Fehlerhäufigkeiten ermitteln | |||
i) | Wartungsmaßnahmen durchführen | |||
k) | Serviceleistungen dokumentieren, kalkulieren und abrechnen | |||
Abschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | ||
1 | 2 | 3 | ||
6. | Systementwicklung (§ 10 Abs. 1 Nr. 6) | |||
6.1 | Analyse und Design (§ 10 Abs. 1 Nr. 6.1) | a) | Vorgehensmodelle und -methoden sowie Entwicklungsumgebungen aufgabenbezogen auswählen und anwenden | |
b) | strukturierte und objektorientierte Analyse- und Designverfahren anwenden | |||
c) | Programmspezifikationen festlegen, Datenmodelle und Strukturen aus fachlichen Anforderungen ableiten, Schnittstellen festlegen | |||
d) | Methoden zur Strukturierung von Daten und Programmen anwenden | |||
e) | Daten und Funktionen zu Objekten zusammenfassen, Klassen definieren und Hierarchiediagramme erstellen | |||
6.2 | Programmerstellung und -dokumentation (§ 10 Abs. 1 Nr. 6.2) | a) | Programmiersprachen auswählen, unterschiedliche Programmiersprachen anwenden | |
b) | Softwareentwicklungsumgebungen an das Systemumfeld anpassen | |||
c) | Schnittstellen, insbesondere zum Betriebssystem, zu graphischen Oberflächen und zu Datenbanken, aus Programmen ansprechen | |||
d) | Programme entsprechend der fachinhaltlichen Funktionen modular aufbauen | |||
e) | Programme unter Berücksichtigung der Wartbarkeit und Wiederverwendbarkeit und Sicherheit erstellen | |||
f) | Software-Entwicklungswerkzeuge aufgabenbezogen anwenden | |||
g) | Softwarekonfiguration verwalten, insbesondere Konfigurationsmanagement durchführen | |||
6.3 | Schnittstellenkonzepte (§ 10 Abs. 1 Nr. 6.3) | a) | Verfahren des Datenaustausches anwenden, Produkte zum Datenaustausch einsetzen | |
b) | Datenfelder mit Hilfe von Werkzeugen inhaltlich und strukturell abgleichen | |||
6.4 | Testverfahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 6.4) | a) | Testkonzept und Testplan erstellen | |
b) | Testumfang festlegen, Testdaten generieren und auswählen | |||
c) | informations- und telekommunikationstechnische Systeme testen | |||
d) | Testergebnisse auswerten und dokumentieren | |||
7. | Schulung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7) | a) | Schulungsziele und -methoden festlegen | |
b) | Schulungsmaßnahmen, insbesondere Termine, Sachmittel und Personaleinsatz, planen und mit Kunden abstimmen | |||
c) | Schulungsveranstaltungen organisatorisch vorbereiten | |||
d) | Schulungsinhalte strukturieren und aufbereiten | |||
e) | Anwenderschulung durchführen | |||
Abschnitt III: Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen | ||||
1. Fachrichtung Anwendungsentwicklung | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | ||
1 | 2 | 3 | ||
8. | Informations- und telekommunikationstechnische Systeme (§ 10 Abs. 2 Nr. 8) | |||
8.1 | Architekturen (§ 10 Abs. 2 Nr. 8.1) | a) | Rechnerarchitekturen beurteilen und einordnen | |
b) | Softwarearchitekturen aufgabenbezogen entwickeln | |||
c) | Softwarearchitekturen an Betriebssysteme anpassen | |||
d) | Softwarearchitekturen in Netze integrieren | |||
e) | Betriebssysteme anpassen und konfigurieren | |||
8.2 | Datenbanken und Schnittstellen (§ 10 Abs. 2 Nr. 8.2) | a) | Datenbankprodukte aufgabengerecht auswählen | |
b) | Datenbankstrukturen, insbesondere logische Struktur der Daten, Objekte, Attribute, Relationen und Zugriffsmethoden, festlegen sowie Schlüssel definieren | |||
c) | Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten und -rechte, festlegen und implementieren | |||
d) | Werkzeuge zur Sicherstellung der Datenintegrität implementieren | |||
e) | Datenbanksysteme testen und optimieren | |||
f) | Datenbestände strukturieren und in eine Datenbank übernehmen | |||
g) | Abfragen und Berichte von Datenbeständen unter Nutzung einer Abfragesprache erstellen | |||
h) | Schnittstellenprogramme in einer Datenbankprogrammiersprache erstellen | |||
9. | Kundenspezifische Anwendungslösungen (§ 10 Abs. 2 Nr. 9) | |||
9.1 | Kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege (§ 10 Abs. 2 Nr. 9.1) | a) | Anwendungslösungen entsprechend den kundenspezifischen Anforderungen einrichten, konfigurieren und anpassen | |
b) | Software an eine veränderte Umgebung anpassen und weiterentwickeln | |||
c) | Anwendungslösungen mit Hilfe von Applikationssprachen erweitern | |||
d) | Fehler beseitigen | |||
e) | Konfigurationen verwalten | |||
9.2 | Bedienoberflächen (§ 10 Abs. 2 Nr. 9.2) | a) | menügesteuerte und grafische Bedienoberflächen ergonomisch gestalten | |
b) | Bedienoberflächen an die betrieblichen Erfordernisse anpassen | |||
c) | interaktive Applikationen unter Berücksichtigung fach- und benutzergerechter Dialoggestaltung erstellen | |||
9.3 | Softwarebasierte Präsentation (§ 10 Abs. 2 Nr. 9.3) | a) | Konzepte für softwarebasierte Präsentationen erstellen, insbesondere Abläufe festlegen sowie Ton, Bild und Text auswählen | |
b) | Ton, Bild und Text in eine Präsentation integrieren | |||
c) | Präsentationen durchführen | |||
9.4 | Technisches Marketing (§ 10 Abs. 2 Nr. 9.4) | a) | Leistungsumfang und Spezifikationen erstellter Anwendungslösungen kundengerecht dokumentieren | |
b) | Anwendungslösungen und Dokumentationen für den Vertrieb bereitstellen | |||
c) | Anwendungslösungen präsentieren | |||
d) | Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunterstützung bereitstellen sowie Systeme zur interaktiven Benutzerunterstützung einrichten | |||
e) | auf Benutzerprobleme eingehen, Vorschläge zur Problembeseitigung unterbreiten | |||
10. | Fachaufgaben im Einsatzgebiet (§ 10 Abs. 2 Nr. 10) | |||
10.1 | Produkte, Prozesse und Verfahren (§ 10 Abs. 2 Nr. 10.1) | a) | bereichs- und produktspezifische Informationen nutzen | |
b) | die für das Einsatzgebiet typischen Produkte, Prozesse und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen an Anwendungslösungen analysieren und in ein Lösungskonzept umsetzen | |||
c) | die für das Einsatzgebiet spezifischen Plattformen anwenden | |||
d) | Informationswege, -strukturen und -verarbeitung sowie Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen des Einsatzgebietes analysieren | |||
e) | vorhandene Anwendungslösungen im Einsatzgebiet erfassen und nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, Funktionalität, Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit bewerten | |||
10.2 | Projektplanung (§ 10 Abs. 2 Nr. 10.2) | a) | Projektziele festlegen und Teilaufgaben definieren | |
b) | Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, insbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen | |||
c) | einsatzgebietstypische Designverfahren anwenden | |||
d) | Projektplanungswerkzeuge anwenden | |||
10.3 | Projektdurchführung (§ 10 Abs. 2 Nr. 10.3) | a) | einsatzgebietsspezifische Anwendungslösungen unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben erstellen | |
b) | die im Einsatzgebiet typischen Programmbibliotheken, Programmodule, Prozeduren, Algorithmen und Optimierungsverfahren anwenden | |||
c) | bei der Auftragsbearbeitung mit Kunden, internen Stellen und externen Dienstleistern zusammenarbeiten | |||
d) | Anwendungslösungen an Kunden übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen | |||
e) | Einführung von Anwenderlösungen unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit den Kunden abstimmen und kontrollieren | |||
10.4 | Projektkontrolle, Qualitätssicherung (§ 10 Abs. 2 Nr. 10.4) | a) | Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich aufgrund der Planungsdaten durchführen | |
b) | Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen | |||
c) | Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und durchgeführte Testläufe dokumentieren | |||
d) | bei Störungen im Projektablauf Kunden informieren und Lösungsalternativen aufzeigen | |||
e) | Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchführen, abrechnungsrelevante Daten dokumentieren | |||
2. Fachrichtung Systemintegration | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | ||
1 | 2 | 3 | ||
8. | Systemintegration (§ 10 Abs. 4 Nr. 8) | |||
8.1 | Systemkonfiguration (§ 10 Abs. 4 Nr. 8.1) | a) | Rechner- und Systemarchitekturen sowie Betriebssysteme beurteilen und einordnen | |
b) | Betriebssysteme unter Berücksichtigung ihrer Vor- und Nachteile für bestimmte Anwendungsbereiche auswählen und konfigurieren | |||
c) | Betriebssystemsteuersprachen anwenden | |||
d) | Speichermedien, Systemkomponenten und Ein- und Ausgabegeräte auswählen | |||
e) | Hardwarekomponenten hard- und softwareseitig einstellen, insbesondere Peripheriegeräte, Schnittstellen, Übertragungswege und Übertragungsprotokolle, sowie gerätespezifische Hilfs- und Steuerprogramme installieren und konfigurieren | |||
f) | Kompatibilität von Systemkomponenten und Peripheriegeräten beurteilen und Kompatibilitätsprobleme lösen | |||
g) | Hard- und Softwarekomponenten in bestehende Systeme einpassen und in Betrieb nehmen | |||
8.2 | Netzwerke (§ 10 Abs. 4 Nr. 8.2) | a) | Vor- und Nachteile verschiedener Netzwerktopologien, -protokolle und -schnittstellen für unterschiedliche Anwendungsbereiche bewerten | |
b) | Netzwerkprodukte und Netzwerkbetriebssysteme auswählen, Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme installieren und konfigurieren | |||
c) | Übergänge zwischen verschiedenen Netzwerken herstellen | |||
d) | Softwarearchitekturen in Netze integrieren | |||
e) | Angriffsszenarien auf Netzwerke erkennen und bewerten | |||
f) | Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implementieren | |||
8.3 | Systemlösungen (§ 10 Abs. 4 Nr. 8.3) | a) | Anwendungsprogramme und Softwarekomponenten hinsichtlich ihres Leistungsumfanges beurteilen und entsprechend den Kundenanforderungen auswählen | |
b) | Softwarekomponenten unter Beachtung von Arbeitsabläufen und Datenflüssen zu komplexen Systemlösungen integrieren | |||
c) | Systemlösungen entsprechend den kundenspezifischen Anforderungen einrichten, konfigurieren und anpassen | |||
d) | Prozeduren zur Automatisierung von Abläufen erstellen und in den Systemablauf einbinden | |||
e) | Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten, festlegen und implementieren | |||
f) | Bedienoberflächen und Benutzerdialoge einrichten | |||
g) | Leistungsfähigkeit von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik ermitteln, beurteilen und optimieren | |||
8.4 | Einführung von Systemen (§ 10 Abs. 4 Nr. 8.4) | a) | Dokumentationen zielgruppengerecht erstellen, archivieren und pflegen, insbesondere Programmierhandbücher, technische Dokumentationen, Hersteller-, System- sowie Benutzerdokumentationen | |
b) | Systemeinführung planen und mit den beteiligten Organisationseinheiten abstimmen | |||
c) | Datenübernahmen planen und durchführen | |||
d) | Systeme unter Beachtung der Betriebsabläufe steuern | |||
e) | Systemkomponenten aus integrierten Systemen entfernen | |||
9. | Service (§ 10 Abs. 4 Nr. 9) | |||
9.1 | Benutzerunterstützung (§ 10 Abs. 4 Nr. 9.1) | a) | Anwendungsmöglichkeiten, Leistungsspektrum und Bedienung komplexer Systeme vor Benutzern präsentieren | |
b) | Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunterstützung bereitstellen sowie Systeme zur interaktiven Benutzerunterstützung einrichten | |||
c) | Benutzerprobleme aufnehmen und analysieren sowie Vorschläge zur Problemlösung unterbreiten | |||
9.2 | Fehleranalyse, Störungsbeseitigung (§ 10 Abs. 4 Nr. 9.2) | a) | Geräte prüfen, Fehler systematisch ermitteln und beseitigen, Instandhaltung veranlassen | |
b) | Daten von defekten Geräten retten und bereitstellen | |||
c) | Präventivmaßnahmen zur Fehlervermeidung konzipieren und durchführen | |||
9.3 | Systemunterstützung (§ 10 Abs. 4 Nr. 9.3) | a) | Richtlinien zur Nutzung informations- und telekommunikationstechnischer Systeme erstellen und einführen, insbesondere | |
aa) | zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen | |||
bb) | für Zugriffsberechtigungen auf Datenbestände, deren Weitergabe und Speicherung | |||
cc) | zur Datensicherung und Archivierung | |||
dd) | für Notfallmaßnahmen beim Ausfall von Systemen | |||
b) | Geräte, Software, Dokumentationen und Verbrauchsmaterialien für die Nutzung informations- und telekommunikationstechnischer Systeme beschaffen, bereitstellen und verwalten | |||
c) | Systemkapazitäten planen und Benutzern zuteilen | |||
d) | Verfahren zur Pflege und Verwaltung von Datenbeständen einrichten | |||
e) | Zugangsvoraussetzungen für die Nutzung externer Datenbanken und Informations- und Telekommunikationssysteme herstellen | |||
10. | Fachaufgaben im Einsatzgebiet (§ 10 Abs. 4 Nr. 10) | |||
10.1 | Produkte, Prozesse und Verfahren (§ 10 Abs. 4 Nr. 10.1) | a) | bereichs- und produktspezifische Informationen nutzen | |
b) | die für das Einsatzgebiet typischen Produkte, Prozesse und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen an komplexe Systemlösungen analysieren und in ein Lösungskonzept umsetzen | |||
c) | Informationswege, -strukturen und -verarbeitung sowie Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen des Einsatzgebietes analysieren | |||
d) | vorhandene Systemlösungen im Einsatzgebiet erfassen und nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, Funktionalität, Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit bewerten | |||
10.2 | Projektplanung (§ 10 Abs. 4 Nr. 10.2) | a) | Projektziele festlegen und Teilaufgaben definieren | |
b) | Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, insbesondere Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen | |||
c) | Systemkonzeptionen unter Anwendung einsatzgebietstypischer Verfahren erstellen | |||
d) | Projektplanungswerkzeuge anwenden | |||
10.3 | Projektdurchführung (§ 10 Abs. 4 Nr. 10.3) | a) | einsatzgebietsspezifische Systemlösungen unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben erstellen | |
b) | die im Einsatzgebiet typischen Werkzeuge und Verfahren anwenden sowie Systemkomponenten einsetzen | |||
c) | bei der Auftragsbearbeitung mit Kunden, internen Stellen und externen Dienstleistern zusammenarbeiten | |||
d) | Gesamtsystem an Kunden übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen | |||
e) | Einführung von Systemlösungen unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden abstimmen und kontrollieren | |||
10.4 | Projektkontrolle, Qualitätssicherung (§ 10 Abs. 4 Nr. 10.4) | a) | Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleich aufgrund der Planungsdaten durchführen | |
b) | Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen | |||
c) | Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und durchgeführte Testläufe dokumentieren | |||
d) | bei Störungen im Projektablauf Kunden informieren und Lösungsalternativen aufzeigen | |||
e) | Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchführen, abrechnungsrelevante Daten dokumentieren |