§ 22 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
- Umweltschutz;
- 2.
- Geschäfts- und Leistungsprozesse:
- 2.1
- Leistungserstellung und -verwertung,
- 2.2
- betriebliche Organisation,
- 2.3
- Beschaffung,
- 2.4
- Markt- und Kundenbeziehungen,
- 2.5
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
- 3.
- Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
- 3.1
- Informieren und Kommunizieren,
- 3.2
- Planen und Organisieren,
- 3.3
- Teamarbeit;
- 4.
- informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte:
- 4.1
- Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
- 4.2
- Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
- 4.3
- Anwendungssoftware,
- 4.4
- Netze, Dienste;
- 5.
- Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:
- 5.1
- Ist-Analyse und Konzeption,
- 5.2
- Programmiertechniken,
- 5.3
- Installieren und Konfigurieren,
- 5.4
- IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,
- 5.5
- Systempflege;
- 6.
- branchenspezifische Leistungen:
- 6.1
- Geschäftsprozesse,
- 6.2
- Planung, Steuerung und Kontrolle;
- 7.
- Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Telekommunikationstechnik:
- 7.1
- Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung,
- 7.2
- Informationsorganisation,
- 7.3
- Personalwirtschaft,
- 7.4
- Rechnungswesen und Controlling;
- 8.
- Projektplanung und -durchführung:
- 8.1
- Anforderungsanalyse,
- 8.2
- Konzeption,
- 8.3
- Projektvorbereitung,
- 8.4
- Projektdurchführung;
- 9.
- Beschaffen und Bereitstellen von Systemen:
- 9.1
- Einkauf,
- 9.2
- Auftragsabwicklung,
- 9.3
- Installation und Optimierung,
- 9.4
- Systemverwaltung;
- 10.
- Benutzerberatung und -unterstützung:
- 10.1
- Ergonomie,
- 10.2
- Anwendungsprobleme,
- 10.3
- Einweisen und Schulen.
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 erfolgt nach Fachbereichen. Dafür ist jeweils einer der nachfolgend genannten Fachbereiche mit den jeweils in Anlage 4 Abschnitt III aufgeführten branchenspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse zugrundezulegen:
- 1.
- Industrie,
- 2.
- Handel,
- 3.
- Banken,
- 4.
- Versicherungen,
- 5.
- Krankenhaus.
(3) Soweit die Fertigkeiten und Kenntnisse zu Geschäftsprozessen und Kundenbeziehungen in anderen Branchen den Fertigkeiten und Kenntnissen nach Absatz 1 Nr. 6 gleichwertig sind, können auch andere Branchen zugrundegelegt werden.