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ITKTAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

  • Dritter Teil: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachinformatiker/Fachinformatikerin

§ 10 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.

der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;
2.
Geschäfts- und Leistungsprozesse:
2.1
Leistungserstellung und -verwertung,
2.2
betriebliche Organisation,
2.3
Beschaffung,
2.4
Markt- und Kundenbeziehungen,
2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
3.1
Informieren und Kommunizieren,
3.2
Planen und Organisieren,
3.3
Teamarbeit;
4.
informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte:
4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
4.2
Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
4.3
Anwendungssoftware,
4.4
Netze, Dienste;
5.
Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:
5.1
Ist-Analyse und Konzeption,
5.2
Programmiertechniken,
5.3
Installieren und Konfigurieren,
5.4
IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,
5.5
Systempflege;
6.
Systementwicklung:
6.1
Analyse und Design,
6.2
Programmerstellung und -dokumentation,
6.3
Schnittstellenkonzepte,
6.4
Testverfahren;
7.
Schulung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung sind über die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse hinaus mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

8.
informations- und telekommunikationstechnische Systeme:
8.1
Architekturen,
8.2
Datenbanken und Schnittstellen;
9.
kundenspezifische Anwendungslösungen:
9.1
kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege,
9.2
Bedienoberflächen,
9.3
softwarebasierte Präsentation,
9.4
technisches Marketing;
10.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
10.1
Produkte, Prozesse und Verfahren,
10.2
Projektplanung,
10.3
Projektdurchführung,
10.4
Projektkontrolle, Qualitätssicherung.

(3) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 2 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.
kaufmännische Systeme,
2.
technische Systeme,
3.
Expertensysteme,
4.
mathematisch-wissenschaftliche Systeme,
5.
Multimedia-Systeme.
²Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. ³Es können auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Systemintegration sind über die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse hinaus mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

8.
Systemintegration:
8.1
Systemkonfiguration,
8.2
Netzwerke,
8.3
Systemlösungen,
8.4
Einführung von Systemen;
9.
Service:
9.1
Benutzerunterstützung,
9.2
Fehleranalyse, Störungsbeseitigung,
9.3
Systemunterstützung;
10.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
10.1
Produkte, Prozesse und Verfahren,
10.2
Projektplanung,
10.3
Projektdurchführung,
10.4
Projektkontrolle, Qualitätssicherung.

(5) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 4 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.
Rechenzentren,
2.
Netzwerke,
3.
Client-Server,
4.
Festnetze,
5.
Funknetze.
²Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. ³Es können auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.