ITKTAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
- Fünfter Teil: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Informatikkaufmann/Informatikkauffrau
§ 23 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 22 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in Anlage 4 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.